
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 423 
selben, hier aber mehrere Delikte verschiedener Art 
zur Bestrafung zusammentreffen. 
In die Kategorieen 3 u. 4 gehören auch die- 
jenigen Fälle, bei welchen von den mehreren zu- 
sammentreffenden Delikten nicht jedes, wie z. B. 
Nothzucht, Diebstahl, Beleidigung (S§. 176, 242, 
185), von den anderen verschieden ist, sondern 
mehrere gleichartige Delikte mit einem verschieden- 
artigen, z. B. Betrug, Betrug, Widersetzung 
(Ss. 263, 113), oder mit mehreren auch unter 
einander verschledenen, z. B. Urkundenfälschung, Ur- 
kundenfälschung, Meineid, Unterschlagung (§§. 267, 
153, 246), oder mit mehreren verschiedenen, aber 
unter sich gleichartigen Delikten, z. B. Brandstift- 
ung, Brandstiftung, Körperverletzung, Körperverletz- 
ung (S§. 306, 223) konkurriren. — 
An die sub 2) gedachten Fälle schließen sich 
jeue an, bei welchen die mehreren, für sich allein 
schon je den Thatbestand desselben Deliktes erfüllen- 
den gleichartigen Handlungen als fortschreitende 
Ausführung desselben verbrecherischen Entschlusses 
erscheinen und deshalb objektiv wegen der Kontinui- 
tät der einzelnen strafbaren Handlungen, subjektiv 
aber wegen elnes und desselben strafbaren Vorsatzes 
beim Thäter nach der Fortsetzungs-Theorie als 
ein Ganzes, als Eine Handlung (delictlum conti- 
nuatum vel successivum ad eundem linem 
spectans) betrachtet werden, weshalb hier nach 
dieser Theorle Realkonkurrenz ausgeschlossen wird; 
ferner solche Fälle, bei welchen der Thäter nicht 
dasselbe, was er von Anfang an that, wiederholt, 
sondern es lediglich durch das Behaupten des von 
ihm geschaffenen Zustandes erneuert, indem er den- 
selben, obwohl er dieses vermöchte, nicht durch ein 
gegentheiliges Thun aufhebt. Letztere sind die sog. 
fortdauernden oder Dauer-Delikte (delicta 
continna vel permanentia) z. B. Entführung