
424 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
(§. 236, 237), Freiheitsberaubung (§F. 239), mit 
welchen Einige, wie Berner: Grundsätze 2c. S. 106, 
die im engeren Sinne sogenannten Zustands-Delikte, 
z. B. feuergefährliche Aufbewahrung bestimmter 
Materialien, Feilhalten verfälschter Ehwaaren (§. 367 
Z. 6 u. 7) für gleichbedeutend halten, während 
Andere einen Unterschied zwischen belden darin er- 
blicken, daß bei den erstgedachten Delikten als das 
eigentlich Strafbare die That erscheint, welche den 
rechtswidrigen Zustand hervorbrachte, bei letzteren 
aber nicht sowohl die That, als vielmehr der durch 
dieselbe geschaffene Zustand gestraft wird. Zu den 
fortdauernden Delikten zählen zum Theil auch die 
Unterlassungs-Delikte (delicta omissionis), wäh- 
rend sie anderntheils sich von den Zustands-Delik- 
ten im engeren Sinne nicht unterscheiden. (Das 
Nähere hierüber siehe in den später folgenden Ab- 
handlungen V und VI.) Bei diesen sämmtlichen 
Deliktsformen schließt die Theorie ebenfalls die 
Realkonkurrenz aus. — Wir wollen hiemit der 
fortgesetzten und fortdauernden, beziehungsweise Zu- 
stands= und Omissiv-Delikte, nur insoweit erwähnt 
haben, als dies der Vollständigkeit halber bei gegen- 
wärtiger Erörterung über Realkonkurrenz indizirt er- 
scheint, behalten uns indessen, wie schon früher be- 
merkt, bevor, das Nähere hierüber in Anbetracht 
des wichtigen und umfassenden Stoffes noch ge- 
sondert nachzutragen. 
Mit den fortdauernden Delikten sind die fort- 
wirkenden (ldelicta facti permanentis) nicht zu 
verwechseln, da sie sich von jenen dadurch wesent- 
lich unterscheiden, daß sie keine fortwährende Repro- 
duktion de5 strafbaren Thatbestandes in sich be- 
greifen, wie solches bei den fortdauernden Delikten 
der Fall ist, sondern die Fortwirkung entweder ganz 
unabhängig von dem strafbaren Willen des Thäters, 
ja nach Umständen sogar gegen diesen Willen statt-