
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 45 
findet, oder doch der spätere Wille des Thäters 
nicht mehr ein auf Hervorbringung des Thatbestan- 
des des betr. Dellktes gerichteter ist, sondern hievon 
unabhängige Momente betrifft. Als Beispiel solcher 
blos fortwirkender Delikte kann schwere Körperver- 
letzung (8. 224) angeführt werden, in Folge wel- 
cher auf Seite des Damnißikaten Siechthum einge- 
treten ist, oder Diebstahl (88. 242 od. 243), nach 
dessen Vollendung der Dieb die gestohlene Sache 
behält, für sich verbraucht, oder als Eigenthümer 
weiter darüber verfügt. Solche blos fortwirkende 
Delikte enthalten in sich nichts Besonderes, in Folge 
dessen auf sie in gegenwärtiger Lehre von der Kon- 
kurrenz irgend eine andere Rücksicht als auf alle 
sonstigen nicht fortwirkenden Dellkte zu nehmen 
wäre. 
Vol Heffter in Goltd. A. 1, 311; VII, 
9. — 
Der im RStGB. durchgehends sehr streng an- 
gesehene Rückfall (delictum recitivum, S§. 224, 
250 Z. 5, 261, 264) fällt nach der Theorie dieses 
Gesetzbuches mit der homogenen und heterogenen 
Realkonkurrenz insofern zusammen, als er die Ver- 
übung mehrerer selbstständiger Delikte, gleichgiltig 
ob an derselben oder an verschiedenen Personen 
oder Sachen oder ohne ein bestimmtes Damnifika- 
tionsobjekt begangen, voraussetzt, unterscheidet sich 
aber hievon dadurch, daß die mehreren Delikte ent- 
weder spezifisch, z. B. zwei Diebstähle nach §. 243 
. 2, oder doch generisch, z. B. einfacher Dieb- 
stahl (S. 242) und schwerer Diebstahl mittels Be- 
nützung falscher Schlüssel (S. 243 Z. 3) gleich- 
artig, oder verschiedenartig, aber dann bestimmten, 
ihrem Charakter nach verwandten Deliktsgattungen 
angehörig, z. B. Diebstahl (F. 242) und Raub 
(S. 249), oder ausdrücklich mit denselben für letz- 
tere geltenden Strafbestimmungen bedroht sein müs-