
426 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGV. 
sen, z. B. Raub (§. 249) und räuberische Erpres- 
sung (§. 255), ferner daß der Rückfall die Ver- 
übung einer Strafthat nach der ganzen oder thell- 
weisen Verbüßung oder Erlassung einer früheren 
Strafe erfordert, während die Realkonkurrenz nach 
§. 79 dadurch vom Rückfalle ausscheidet, daß sie 
die Verübung einer Strafthat zum Gegenstande 
nimmt, welche vod einer Verurtheilung wegen einer 
anderweitigen Strafthat begangen, deren Strafe 
aber zur Zeit dieser Verurtheilung noch nicht 
verbüßt, verjährt oder erlassen worden ist. Folgende 
Beispiele mögen die Sache anschaulicher machen: 
1) Realkonkurrenz nach 8. 7 4: Diebstahl 
am 1. März, anderweitiger Diebstahl am 
15. März begangen, abgeurtheilt mit Ge- 
sammtstrafe am 1. April. «- 
Rückfall: a) Diebstahl am 1. Januar be- 
gangen, abgeurtheilt am 15. Januar, Strafe 
erstanden mit 21. Febr.; b) anderweitiger 
Diebstahl am 1. März begangen, abgeurtheilt 
am 1. April, Strafe erstanden mit 14. Mai; 
c) anderweitiger Diebstahl am 1. Juni be- 
angen, als Rückfall abgeurtheilt am 15. Juni. 
ealkonkurrenz nach §. 79: Diebstahl 
am 1. Juni begangen, abgeurtheilt am 15. 
Juni mit 1 Monat Gefängniß; anderweitiger 
Diebstahl am 8. Juni begangen, abgeurtheilt 
mit Gesammtstrafe für belde Diebstahlsreate 
am 30. Juni. — 
Das RöSt#. betrachtet den Rückfall bei ge- 
wissen Deliktsgattungen keineswegs nur als einen 
Erschwerungsgrund bel Zumessung einer Strafe son- 
dern statuirte bei jenen für ein im Rückfalle ver- 
übtes Delikt eine selbstständige Strafandrohung, 
— so in den oben cit. §§. —, weshalb eine solche 
rückfällig begangene Strafthat bei realem Zusammen= 
flusse als eine eigene Deliktsform mit dem Rückfalle 
2 
= 
3