
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 427 
zur Berücksichtigung zu kommen hat. Hiedurch ist 
die Behandlung jener Fälle, bei welchen eine Kon- 
kurrenz von Rückfall und Zusammenfluß stattfindet, 
wesentlich vereinfacht. 
chwarze: 1. c. S. 299, und die daselbst 
citirte Abhandlung Krug's S. 154 ff.; 
Taube: „Bestimmungen des RStGB. 
über den Rückfall“ im Gerichtssaal 1872 
288. — 
Die Vorschriften des RStGB. über Realkon= 
kurrenz (§II. 74—79) kommen auch bezüglich der 
nach §. 2 Abs. 2 des mit dem 1. Januar 1872 
im ganzen deutschen Reiche in Gesetzeskraft getrete- 
nen Einf.-Ges. z. St GB. f. d. nordd. Bund (bzw. 
f. d. deutsche Reich) v. 31. Mai 1870 in Kraft 
verbliebenen besonderen Bundes= und Landes- 
Gesetze zur Geltung, und zwar sind alle allgemei- 
nen Bestimmungen derselben über Konkurrenz als 
aufgehoben zu betrachten, auch wenn in jenen Ge- 
setzen besonders darauf verwiesen ist, es müßte 
denn nach der eigenthümlichen Beschaffenheit der 
im Spezialgesetze behandelten Materie die Anwend- 
ung der allgemeinen Vorschriften sich als damit ab- 
solut unvereinbar herausstellen. Dagegen sind die 
in solchen Gesetzen enthaltenen Sonderbestimmungen 
über Konkurrenz hinsichtlich der hierin vorgesehenen 
im RSt G. nicht behandelten Materien als fort- 
bestehend zu erachten, ausgenommen wenn solche 
Sonderbestimmungen keine Spezialität für die be- 
treffende Materie, sondern lediglich eine Reproduk- 
tion der allgemeinen durch das RStGB. außer 
Kraft gesetzten oder modifizirten Vorschriften dar- 
stellen. Uebrigens sind die gedachten Sonderbestimm- 
ungen, so weit sie als nicht erschöpfend erscheinen, 
aus der betreffenden General-Vorschrift des RSt G. 
unbedenklich zu ergänzen, wenn solches natürlich 
anders sich für die konkrete Beurtheilung nicht als