
Prodigalitäts-Curatel nach fränk. Recht. 429 
27. Septbr. 1872 (Stengl. XII, 33), 
24. März 1873 (Goltd. A. XXII, 139); 
Ges. OAG. Jena 25. Okt. 1871 (Stengl. 
XI, 161); bayr. Kass. H. 8. März 1872 
(Sammlg. II, 48). 
Theilweise a. M. v. Holtzendorff: Hand- 
buch d. d. Strafrechts, 1871, Bd. II S. 19. 
(Fortsetzung folgt.) 
Von der Prodigalitätscuratel nach fränkischem 
Landrecht. - 
Das fränkische Landrecht enthält in Thl. III 
Tit. XXVII §S. 1—6 besondere Bestimmungen in 
Ansehung der Prodigalitätscuratel. Nach diesen 
Bestimmungen soll ein schlechter Haushälter, wel- 
cher sein Hab und Gut leichtsinnig verschwendet, 
von dem Gerichte seines Wohnorts 
1) zunächst verwarnt und zur Besserung mit dem 
Androhen aufgefordert werden, daß ihm außer- 
dem die Verwaltung der Güter genommen 
und ein Curator verordnet würde; 
2) wenn diese Warnung keinen Erfolg hat, ist 
der Verschwender wiederholt zu verwarnen 
und ihm ein Aufseher beizugeben; 
3) ist auch diese Maßregel nutzlos, so ist förmliche 
Curatel einzuleiten und durch gerichtlichen Be- 
schluß die Prodigalitätserklärung auszusprechen, 
welche dann öffentlich bekannt gemacht wird. 
Es ist nun vor Allem selbstverständlich, daß 
die Thatsache, daß sich ein übler Haushälter frei- 
willig der Curatel unterworfen hat, keine recht- 
liche Wirkung hervorzubringen vermag, und hieran 
auch durch den Umstand nichts geändert wird, daß 
dieses Verhältniß öffentlich bekannt gemacht wird: 
denn die Selbstentmündigung ist juristisch nicht 
zulässig und sind hierüber Theorie und Pragis