
430 Prodigalitäts-Curatel nach fränk. Recht. 
elnig. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, 
daß alle jene (wenigstens früher nicht selten vorge- 
kommenen) Curatelbestellungen, bei welchen die frei- 
willige Unterwerfung unter die Prodigalitäts- 
curatel die Grundlage derselben bildet, null und 
nichtig sind. Es kann deßhalb auch demjenigen, 
der sich ungeachtet der bezüglichen Publikation mit 
dem Verschwender in Rechtzgeschäfte eingelassen 
hat, die Thatsache einer solchen auf Selbstentmün- 
digung beruhenden Curatelbestellung mit Erfolg nicht 
entgegengehalten werden. 
Eine wesentlich andere Frage aber ist es, ob 
der rechtliche Bestand und damit auch die Wirkung 
einer Prodigalitätserklärung Dritten gegenüber da- 
durch bedingt sei, daß das oben beschriebene Ver- 
fahren genau eingehalten und durchgeführt worden 
sei. Hierüber sind bisher verschiedene Ansichten her- 
vorgetreten, und ist eine Klärung derselben um so 
nothwendiger, als einerseits nicht blos aus der Ver- 
gangenheit, sondern auch aus der Gegenwart zahl- 
reiche Curatelbestellungen vorliegen, die nicht voll- 
ständig den Vorschriften des Tit. XXVII 8. 1—6 
der LGO. conform sein dürften, — und anderer- 
seits von der Entscheidung der angeregten Frage 
die einschneidendsten Folgen abhängen. 
Es ist vor Allem so viel unbestreitbar, daß 
eine solche absolute Geltung der allegirten Be- 
stimmungen, wonach auch jeder Dritte auf deren 
Beobachtung Anspruch hätte, aus dem Wortlaute 
derselben nicht abgeleitet werden kann. Dann kann. 
weiter mit Grund geltend gemacht werden, daß es 
kelnen vernünftigen Sinn hätte, wenn das Gericht, 
obwohl von Anfang alle Voraussetzungen der 
Prodigalitätserklärung vorliegen, und es sich von 
dem Vothandenseln derselben überzeugt hat, dessen 
ungeachtet für verbunden erachtet würde, die ver- 
schledenen Stadien des Verfahrens durchzumachen,