
Prodigalitäts-Curatel nach fränk. Recht. 431 
bis es endlich zu dem gewissermaßen den Schluß- 
stein desselben bildenden Beschlusse und dessen Publi- 
kation schreiten dürfe: denn damit könnte ja sehr 
leicht der ganze Zweck, der die Einleitung des Ver- 
fahrens veranlaßt hat, vereitelt werden. Dieses 
gewiß erhebliche Bedenken kann nicht damit beseitigt 
werden, daß in Tit. XXVII §. 9 bereits von dem 
Zeitpunkt an, in welchen die zwelte Verwarnung 
des Verschwenders erfolgt und demselben ein Auf- 
seher beigegeben ist, — für die Ehefrau und die 
Kinder die Berechtigung statuirt ist, die Reseission 
der nach diesem Zeitpunkt vorgekommenen nach- 
theiligen Rechtsgeschäfte zu verlangen, — und 
dann in §. 11 weiter bestimmt ist, daß die Rechts- 
geschäfte eines offenkundigen Verschwenders 
selbst aus der Zeit, wo ihm die Verwaltung 
des Vermögens noch nicht benommen war, sowohl 
von dem nachher bestellten Curator, als auch von 
der Ehefrau und den Kindern unter der Voraus- 
setzung angefochten werden können, daß diesen 
Rechtsgeschäften eine „offenbare Verschwendung“ 
zu Grunde liegt; denn damit ist immer noch die. 
volle Möglichkeit offen gelassen, daß der Verschwen- 
der bis zum zwelten Stadium des Verfahrens 
Rechtsgeschäfte abschließt, die an und für sich nicht 
beanstandet werden können, und gleichwohl vollkom- 
men geeignet sind, die Familie an den Bettelstab zu 
bringen z. B. wenn die in ganz ordnungSmäßiger 
Weise aufgenommenen Darlehensbeträge nachher ver- 
geudet werden. Zudem ist eine solche Gefährdung 
auch nach Elntritt des zweiten Stadiums des 
Prodigalitätsverfahrens noch im Bereich der Mög- 
lichkeit. 
Diese praktische Erwägung, die sicherlich auch 
dem Gesetzgeber in vollständig klarer Weise vorge- 
schwebt hat, — drängt nothwendig dazu, die ein- 
schlägigen Bestimmungen dahin zu interpretiren,