
432 Prodigalitäts-Curatel nach fränk. Recht. 
daß nur der zu Interdizirende auf die Beob- 
achtung derselben und auf Einhaltung des hiernach 
normirten Verfahrens ein Anrecht hat, das er durch 
alle gesetzlichen Mittel zur Geltung bringen kann, 
— daß aber Dritte keineswegs befugt sind, die 
vorausgegangene Prozedur aus dem Grunde anzu- 
fechten, weil die Vorschriften in Thl. III Tit. XXVII 
§. 1—6 der LG. nicht beobachtet worden seien. 
Dem Dritten gegenüber ist vielmehr die That- 
sache vollständig genügend, daß die betreffende 
Person durch richterlichen Beschluß unter Prodigali- 
tätscuratel gestellt und dieser Beschluß öffentlich be- 
kannt gegeben worden ist. 
Diese Rechtsanschauung ist nun auch in einem 
oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 2. Novbr. 1874 
HV#Nr. 2630 zum vollen Ausdruck gelangt, wo es 
u. A. heißt: „Das Verfahren, wodurch Verschwen- 
der unter Curatel gestellt werden, betrifft nur die 
hiebei Bethelligten und sind deßwegen auch nur 
diese berechtigt, hiegegen Einwendungen vorzubringen 
und Beschwerde zu erheben. Es kann aber nicht 
jeder Dritte, welcher später mit dem Entmündigten 
in Verkehr getreten, in einem hiewegen entstandenen 
Rechtsstreite das Entmündigungsverfahren in allen 
seinen Theilen einer besonderen Prüfung unterstellen 
und jene Einwendungen, welche allenfalls der Ent- 
mündigte hätte vorbringen können, geltend machen; 
vielmehr ist für solche Dritte entscheidend, daß die 
Bestellung der Curatel von der zuständigen Curatel- 
behörde wegen eines gesetzlichen Grundes beschlossen 
und dieser Beschluß öffentlich bekannt gemacht 
wurde“. · Throner, Rechtsanwalt. 
t.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.;: Palm & Enke 
Raen at Slchein Jur Druck von Junge & Sohn.