
434 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
einer oder mehrerer der real zusammentreffenden 
Strafthaten zu einer Zeit erfolgte, in welcher ein 
früheres, inzwischen aufgehobenes Straf- 
gesetz noch Giltigkeit hatte, und bemißt sich die 
für diesen Fall auszusprechende Strafe nach Vor- 
schrift des §. 2 d. RSt GB. und des g. 6 d. 
Einf.-Ges. v. 31. Mai 1870, wobei jedoch die Real- 
konkurrenz selbst ausschließend für sämmtliche 
Reate nach den Bestimmungen des neueren StGB. 
zu beurtheilen ist, da dieselbe ja für die Gesammt- 
heit aller Delikte erst unter der Herrschaft desselben 
existent geworden ist. . 
Oppenhoff: Komm. S. 174 N. 36; 
Schwarze: l. c. S. 301. Anderer Ansicht: 
Otto: 1. c. S. 145 3. 12 u. S. 146; 
sächs. OAG. v. 17. März (Annalen 2c. neue 
8 VIII, 314), 16. Okt. 1871 (Allgem. 
er.-Ztg. f. d. K. S. XVI, 86). 
Ein Urtheil des bayr. Kass.-H. v. 28. April 
1872 (Bl. f. RA. 1873 S. 311) besagt hinsicht- 
lich der realen Konkurrenz mehrerer Reate, von denen 
ein Theil vor, der andere nach dem 1. Jan. 1872 
verübt wurde, es sel vorerst zu prüfen, welches Gesetz 
in Bezug auf die Behandlung des sachlichen Zusammen- 
flusses der vor dem 1. Jan. 1872 verübten Reate das 
mildeste ist. Ergebe sich das b. St G. v. 1861 
als solches, dann sei zunächst die Strafe für 
die älteren Reate nach 8. 84 desselben fest- 
zusetzen, die so erhaltene Gesammtstrafe als 
Einzelstrafe anzusehen und unter Berücksichtigung 
der durch die nach dem 1. Jan. 1872 verübten 
Reate verwirkten Einzelstrafen die Gesammt- 
strafe nach S. 74 zu normiren. 
Auch der Umstand, daß einer oder mehrere der 
konkreten Strafthaten im Auslande begangen wur- 
den, schließt in der Regel (s. später zu §. 79) die 
gesetzlichen Grundsätze über Realkonkurrenz insoweit