
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 435 
nicht aus, als die Gesetze des Inlandes überhaupt 
be, der Bestrafung zur Anwendung zu kommen 
aben. " 
Vgl.§§.4,5,6d.RStGB.;Oppenbvff: 
Komm. S. 174 N. 37. 
Während ältere Strafgesetzgebungen, wie das 
b. St GB. v. J. 1813 im Art. 108, in der Defi- 
nition des Zusammenflusses von Delikten als Requtsit 
enthalten, daß dieselben noch nicht bestraft seien, hat 
das RStGB. in §S. 74 hievon aus der doppelten 
Rücksicht abgesehen, als die Beobachtung deshiedurch 
hervorgehobenen Grundsatzes jeder civilisirten Straf- 
gesetzgebung: non bis in idem selbstverständlich ist, 
anderseits aber, weil nach §. 79 auch solche Reate 
den Vorschriften über Realkonkurrenz unterstellt wur- 
den, deren Bestrafung wenigstens im Wege der Ab- 
urtheilung bereits erfolgte, wenn die Strafe auch 
noch nicht vollzogen wurde. Mit Hereinbezug des 
§. 79 ist es daher auch für Anwendung der Vor- 
schriften des S. 74 keine allgemeine Vorbedingung, 
daß die Bestrafung der zusammentreffenden De- 
likte durch Ein Urtheil von demselben Gerichte er- 
folge, wohl aber daß, wenn für früher begangene 
Reate mit später verübten Delikten eine Gesammt- 
strafe nach S. 74 verhängt werden solle, die Strafe 
jener früheren Reate noch nicht verbüßt, verjährt 
oder erlassen sein dürfe. Die Verbüßung der Strafe 
begründet, wie Schwarze sich äußert, bezüglich der 
früher begangenen, aber erst später zur Aburtheilung 
gelangenden Delikte eine Präklusive und mit ihr 
gleichsam eine neue Berechnung. Ein von den Ab- 
geordneten Schwarze und v. Luck bekämpfter, im 
Reichstage zur Besprechung gebrachter Antrag des 
Abgeordneten v. Puttkammer, wornach auch noch 
nach der Straftilgung eine Anrechnung der früher 
begangenen Delikte und der dadurch verwirkten Stra- 
fen einzutreten hätte, wurde vom Reichstage nicht 
2