
436 Zu Theil 1 Abschn. 5 des NStGB. 
gebilligt, und zwar mit Recht schon aus dem prakti- 
chen Gesichtspunkte, weil hiernach die Gesammtbe= 
strafung in's Unendliche ausgedehnt und den erheb- 
ichsten Schwierigkelten und Inkonvenienzen ausge- 
setzt werden würde. 
Motive S. 80; Verhdigen. d. Rchstgs. S. 239; 
Schwarze: l. c. S. 296 u. 305; Otto: 
1. c. S. 151 ff.; Oppenhoff: Komm. 
S. 172 N. 21, S. 181 N. 20—23; Rü- 
dorff: I. c. S. 228 N. 2, S. 229 N. 5. 
Der Zusammenfluß mehrerer Unterlassungen 
ist stets nach den Grundsätzen über Realkonkurrenz 
zu behandeln., sollten sie auch bei Einer erlaubten 
Handlung zusammentreffen, z. B. die Nichtbeobach- 
tung mehrerer gesetzlich gebotener Förmlichkeiten bei 
Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses. 
Oppenhoff: Komm. S. 171 N. 16, 
S. 167 N. 20; pr. OAG. v. 13. Sept. 1871 
(Oppenh. R. XII, 448). 
Hahn: J. c. S. 51 N. 112 bemerkt, daß die 
Verbindung einer strafbaren Handlung mit einer 
anderen noch nicht einer jeden den Charakter der 
Selbstständigkeit benehme, sollte auch die eine durch 
die andere veranlaßt, oder zu deren Verdeckung oder 
späteren Ausführung vorgenommen worden sein, 
z. B. Gebrauch eines falschen Namens, um sich der 
Bestrafung zu entziehen, pr. OTr. 27. Mai 1857 
(Goltd. A. V, 562), oder Urkundenfälschung zur 
Verdeckung von Unterschlagungen, wobei das pr. 
Or. Realkonkurrenz als gegeben erachtete; pr. 
Or. 11. April 1862 (Goltd. A. X, 432) 
9. Sept. 1863 (Goltd. A. XI, 689), während 
dasselbe in einem ähnlichen Falle am 24. Mai 1871 
(Oppenh. R. XII, 286) Idealkonkurrenz annahm. 
Es wird sich jedoch in dieser Beziehung kein allge- 
meiner Grundsatz aufstellen lassen, sondern hat es 
überall zunächst darauf anzukommen, ob die ver-