
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 437 
schiedenen konkurrirenden Dellkte je nach der Lage 
des konkreten Straffalles als Ausfluß eines einheit- 
lichen oder aber eines mehrfachen selbstständigen 
strafbaren Willens des Thäters sich darstellen, wenn 
anders die mehreren Delikte vom Gesetze selbst nicht 
schon zum Thatbestande einer besonderen Deliktsform 
vereinigt worden sind, z. B. beim schweren Dieb- 
stahle mittels Einbruches, wo regelmäßig immer nur 
eine öinheitlice Strafthat vorliegt. 
Oppenhoff: Komm. S. 170 N. 6; 
Hälschner: System 2c. I, 512 ff. u. 517. 
Vgl. hier auch das in Abhandlung III 
hierüber Erörterte. 
Die Vorschriften des 8. 74 finden nach Obigem 
keine Anwendung: 
1) auf Delikte, welche erst nach einer strafrecht- 
lichen Verurtheilung verübt worden sind, wenn 
dieselbe zu dieser Zeit auch noch nicht rechts- 
kräftig geworden war; 
sächs. OAG. 8. Nug. 1873 (Stengl. 
XIII, 88); bayr. Kass.-Hof 1. Ferr 1873 
(Stengl. XII, 200); Urth. d. Appellh. 
in Nürnberg v. 12. Ang. 1876 gegen G. 
Mörsberger w. Austiftung z. Meinelde; 
2) auf Delikte, welche zwar vor einer strafrecht- 
lichen Verurtheilung verübt worden sind, aber 
erst nach der Straftilgung abgeurtheilt werden. 
Schwarze: l. c. S. 297 
Wenn die zweite Strafttak nach einem frei- 
sprechenden Erkenntnisse J. Instanz, aber vor der 
Entscheidung des ersten Straffalles durch die II. In- 
stanz verübt worden ist, sollen nach Oppenhoff: 
Komm. S. 172 N. 21 die Vorschriften über Real- 
konkurrenz Anwendung finden, und wäre sonach der 
Umstand, daß eine gemeinschaftliche Aburthellung in 
Ima thunlich gewesen wäre, keine Vorbedingung der 
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