
438 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
3) Realkonkurrenz liegt ebensowenig als Ideal- 
konkurrenz (vgl. Abhandlung III Z. 3) vor, wenn 
nur mehrere Thätigkeitsakte gegeben sind, welche 
in ihrer Totaliltät erst ein einziges selbstständiges 
Delikt bilden, z. B. wenn ein Kaufmann nach Ein- 
stellung seiner Zahlungen in mehrfacher Weise die Be- 
stimmungen des §. 281 verletzt, oder die mehreren Stock- 
schläge bei einer körperlichen Mißhandlung nach §. 223; 
Otto: J. c. S. 141 Z. 2; Seeger in 
Goltd. A. XX, 137; bayr. Kass.-H. 19. Okt. 
1874 (Stengl. XIV, 278). 
Dasselbe ist der Fall bezüglich einer Mehrheit 
bloser Wirkungen oder Erfolge der verbrecherl- 
schen Thätigkeit oder der, wenn auch dem Thäter 
bewußten Verletzung mehrerer Rechte oder der 
Rechte mehrerer Personen durch Eine selbst- 
ständige Handlung. Otto: J. c. S. 141 zählt hie- 
her auch den von uns früher beispielsweise erwähn- 
ten, vom pr. OTr. am 13. Dez. 1871 (Goltd. 
A. XIX, 803, Oppenh. R. XII, 648) entschiede- 
nen Fall, in welchem ein Brennereiverwalter, der 
zwei Brennereiarbeiter zu einer von einem jeden der- 
selben selbstständig vorgenommen, undeklarirten Ein- 
maischung durch einen an beide gleichzeitig erlassenen 
Besehl veranlaßt hatte, zweier materiell konkurriren- 
der Anstiftungen für schuldig erklärt worden ist, und 
glaubt., daß diesem einzigen Akte nicht allein schon 
um deswillen der Charakter der Einheit benommen 
werde, weil er blos nach zwei verschtedenen Rich- 
tungen hin wirkte. Allein Wirkung ist etwas dem 
Fassen de5 Entschlusses und der Ausführung dessel- 
ben Nachfolgendes, welches bei vielen Reaten von 
Anfang an nicht einmal dem Bewußtsein des Thäters 
vorgeschwebt zu haben braucht, z. B. bei S. 226, 
während in concreto der Wille schon ab initio 
ein mehrfacher, auf Hervorbringung zweier selbststän- 
diger Delikte gerichteter war, ebenso wie der Wille