
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 439 
desjenigen, der in gewollter Weise durch eine einzige 
Aeußerung zwei Personen beleidigt. Wir vermögen 
daher obiger Entscheidung die Richtigkeit nicht abzu- 
sprechen, desto mehr aber tritt diesem Urtheile gegen- 
über die Inkonsequenz und Unrrichtigkeit des von 
uns früher besprochenen Urtheiles desselben Gerichts- 
hofes vom 7. Okt. 1874 (Goltd. A. XXII, 571, 
Stenglein XIV, 323) in helles Licht. 
4) Die Theilnahme einer und derselben Per- 
son als Mitthäter (S. 47), Anstifter (S. 48) oder 
Gehülfe (S. 49) durch verschiedene selbstständige 
Handlungen, deSgleichen die verschiedenartige Theil- 
nahme einer Person an der Strafthat einer anderen 
Person (concursus ad delictum) begründet keine 
Realkonkurrenz sondern nur einen einzigen Straffall, 
weil die Strafbarkeit einer jeden Art von Thellnahme 
erst durch die Begehung des Deliktes, auf welche 
sie sich bezieht, entsteht, während Theilnahme in 
Realkonkurrenz anzunehmen ist, wenn Mitthäterschaft, 
Anstiftung oder Hülfeleistung durch ein einmaliges, 
aber gleichwohl mehrere juristische Handlungen ent- 
haltendes Handeln zu einer Mehrheit selbstständiger 
Strafthaten eines oder mehrerer Thäter vorliegt. 
(Vgl. obiges Urtheil d. pr. OTr. v. 13. Dez. 
1871). Gegen den Urheber oder Miturheber einer 
in rechtöwidriger Zueignung bestehenden Strafthat 
läßt sich bezüglich derselben Sache nicht auch noch 
Partirerei (J. 259) annehmen; dagegen kann ein 
Anstifter oder Gehülfe auch noch eine Begünstigung 
(S. 257) oder Hehlerei (S§S. 258—262) hinsicht- 
lich eines anderweitigen Theilnehmers in Realkon= 
kurrenz verschulden, weil sie das RSt GB. nicht als 
species der Theilnahme, sondern als selbstständige 
Delikte mit besonderen Thatbestandsmerkmalen kon- 
struirt hat. « 
Oppenhoff: Komm. S. 94 N. 19—22, 
S. 171 N. 18, S. 436 N. 4, S. 440 N. 7, 2,