
440 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
und sdie in diesen sämmtlichen Noten ange- 
geführten weiteren Citate von Autoren und 
oberstrichterlichen Entscheidungen für und gegen 
vorstehende Anschauungen. 
Theilweise eine andere Ansicht enthält auch 
eine Entscheidung des Plenums des Sen. für 
Strafsachen beim pr. Or. v. 29. Okt. 1855 
(Goltd. A. III, 753 ff.), wornach Dieb- 
stahl mit Hehlerei bei demselben Verbrechen 
nicht blos auf Seite des Diebes sondern auch 
auf Seite eine5 Theilnehmers nicht real kon- 
kurriren kann. 
Ehbenso Hahn: lI. c. S. 51 N. 112 mit 
Bezug auf pr. OTr. 16. März 1854 (Goltd. 
A. II, 403) und 29. Okt. 1855 (s. oben), 
dagegen aber pr. Or. 6. Okt. 1854 (Goltd. 
A. II 753). · 
An dieser Stelle möchten wir auch bezüglich 
des mit gegenwärtiger Lehre verwandten Zusammen- 
treffens mehrerer Handlungen einer oder mehrerer 
Personen zur Herbeiführung des nämlichen verletzen- 
den Erfolges auf R. Ortmann's Abhandlung zur 
Lehre vom Kausalzusammenhange in Goltd. A. XXIII, 
S. 268 ff., ferner auf Krug: Abhaondlungen S. 7off, 
v. Buri: Kausalität, 1873, und v. Bar: Kau- 
salzusammenhang, soweit hieher einschlägig, verwiesen 
haben, ohne hierauf, als im Ganzen dem hier be- 
handelten Stoffe ferner liegend, näher eingehen und 
die Gründe entwickeln zu können, aus welchen wir 
den dort aufgestellten Anschauungen nicht durch- 
gängig beipflichten zu sollen glauben. 
5) Die Vorschriften des §S. 74 schlagen da 
nicht mehr an, wo das RSt GB. das sachliche Zu- 
sammentreffen mehrerer selbstständiger Handlungen 
selbst schon dadurch mit einer besonderen Strafe bedenkt, 
daß es aus diesen mehreren Handlungen ein einheit- 
liches Kollektiv-Delikt bildet, dessen charakteristisches