
Zu Cheil I Abschn. 5 bes RStGB. 441 
Thatbestandsmerkmal eben in einem mehrmaligen Han- 
deln besteht. Dieses ist der Fall bezüglich der sogenann- 
ten Gewerbs= oder Gewohnheitsmäßigkeit, 
welchen Begriff das RStGB. mit den Thatbestands- 
merkmalen einzelner Handlungen oder Delikte verbin- 
det, z. B. in den S§. 260, 284, 294, 361 Z. 6. 
Hier umfaßt das Kollektivdelikt alle dasselbe bilden- 
den Einzelhandlungen bezw. Delikte, welche ebendeshalb 
nicht mehr als ebensoviele selbstständige Delikte erschei- 
nen und auch nur einmal im Kollektivdelikte zu be- 
strafen sind, und kann wegen dieses vollständigen Auf- 
gehens von Einzeldelikten im Hauptdelikte ein Straffall 
nicht mehr nach zweierlei Seiten, einerseits als Kollektiv- 
delikt und anderseits wieder nach der Mehrheit der, 
jenem gegenüber ja verschwindenden, zusammentreffen- 
den Einzelhandlungen als selbstständiger Reate betrach- 
tet, für letztere eine Gesammtstrafe nach S. 74 be- 
stimmt, und in Vergleichung dieser und der Kollektiv- 
Delikt5 -Strafe sodann nach den Grundsätzen des 
§S. 73 über Ideal-Konkurrenz abgewogen werden, 
welche der beiden Strafen als die schwerste in An- 
wendung zu kommen habe, sondern es kann sich 
einzig und allein nur noch um die Kollektivdelikts= 
strafe fragen; die speziellen Strafvorschriften sind 
hier durch die generelle Strafbestimmung vollständig 
absorbirt. - . 
·Urth.d.Appellh..inNürnbergv.23.«Okt. 
1875 wider J. S. Zöllner, w. Kuppelei, 
gegen ein Urtheil desselb. Gerichtsh. v. 6. Juli 
1875 wider L. C. Curßow, w. gewerböm. 
unber. Jagens. 
Anderer Meinung auch Oppenhoff: Komm. 
S. 171 N. 12; Schütze: Lehrbuch, S. 464 
N. 17. 
Diese Kollektivbestrafung deckt auch sämmtliche 
Einzeldelikte, welche vor der Verurtheilung begangen