
442 Zu Cheil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
wurden, indem die richterliche Würdigung derselben 
lediglich als neuerlicher Strafzumessungsgrund nur 
durch wiederholte Aburtheilung des ganzen früheren 
Straffalles möglich wäre, was wenigstens nach bayr. 
Strafprozeßrechte nicht statthaft erscheint. Anders 
verhält es sich, wenn durch das in die Zeit vor der 
Aburtheilung fallende neuangezeigte Delikt erst ein 
Kollektivdelikt gebildet werden würde; hier stünde der 
Aburtheilung eines solchen gesetzlich nichts im Wege. 
Da die Verweisung wegen eines Kollektivdeliktes das 
ganze Thun des Beschuldigten in fraglicher Bezieh- 
ung umfaßt, und die Aburtheilung in I. Instanz 
demzufolge alles Thatsächliche, was innerhalb dieser 
Grenzen liegt, in sich begreift, sollte auch hiebei nicht 
jedes einzelne Moment ausdrücklich erwähnt worden 
sein, so ist der Appellrichter unbehindert, auch solche 
Einzeldelikte in den Kreis seiner Beurtheilung zu 
ziehen, welche in I. Instanz unberührt geblieben 
waren. Dagegen tritt eine neuerliche Strafverfolg- 
ung und Aburtheilung bezüglich der erst nach der 
erstinstanziellen Aburtheilung der früheren Fälle be- 
gangenen Delikte unbedingt ein. Frägt es sich um 
die GewohnheitSmäßigkeit in einem konkreten Falle, 
in welchem die Verübung der Einzelfälle theils unter 
die Herrschaft eines älteren, theils unter jene eines 
neueren Strafgesetzes fällt, so wird dieselbe mit Zu- 
hülfenahme der früheren Fälle selbst dann konstruirt 
werden können, wenn auch erst das neuere Gesetz 
jene Einzelfälle oder das Kollektivdelikt überhaupt 
mit Strafe bedroht. S. hierüber in Goltd. A. VIII 
S. 2 u. 3, woselbst auch eine entgegenstehende An- 
schauung angeführt ist. — Insoferne mit einem der 
vom Kollektivdelikte umfaßten Einzeldelikte ein ande- 
rer Reat ideell zusammentrifft, so konkurrirt der- 
selbe nur mit dem Kollektiv delikte als solchem, 
und ist also auch nur hiernach die Strafe gemäß 
§. 73 d. RSt GW. zu bestimmen.