
444 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
7) §S. 74 bezieht sich nur auf die Verwirkung 
mehrerer „zeitiger“ Frelheitsstrafen, erwähnt nur 
dieser, nicht auch der Todesstrafe (8. 13) oder 
lebenslänglichen Zuchthausstrafe (§. 14), und zwar 
aus dem selbstverständlichen Grunde, well ja bel 
diesen Strafen jede Erhöhung derselben der Natur 
der Sache nach unmöglich wäre, indem das RStGB. 
auch eine Schärfung der Todes= oder lebensläng- 
lichen Zuchthausstrafe selbst (außer der als solche 
nicht anzusehenden und auch nicht als Zusatzstrafe 
nach §. 74 statthaften gleichzeitigen Zuerkennung 
von Nebenstrafen, z. B. Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte) bekanntlich nicht kennt. 
Es ist viel darüber gestritten worden, ob eine 
neben der Todesstrafe oder lebenslänglichem Zuchthause 
verwirkte Strafe noch auszusprechen sei, oder viel- 
mehr, weil inkompaktibel, als durch jene nicht zeitigen 
Strafen absorbirt, lediglich in Wegfall zu kommen 
habe, und erscheint es allerdings auf den ersten An- 
blick paradox, z. B. einem zum Tode Verurtheilten 
zugleich außerdem noch 1 Jahr Zuchthaus, oder dem 
zu lebenslänglichem Zuchthause Verurtheilten auch 
noch eine zeitige Freiheitsstrafe zuzuerkennen. Allein 
man darf hiebei nicht aus dem Auge lassen, daß beim 
Schuld= und Straf-Ausspruche — von speziellen 
prozessnalen Bestimmungen hierüber abgesehen — 
nicht schon Rücksicht auf Ermöglichung des Straf- 
vollzuges zu nehmen ist, und wurde noch von keiner 
Seite ein Anstand dagegen erhoben, z. B. einen 
Betrüger im wiederholten Rückfalle nach §. 264 
neben der Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe von 
vielleicht 6000 M. zu verurtheilen, anstatt blos auf 
die zu substituirende Freiheitsstrafe zu erkennen, ob- 
wohl dies eben so paradogx erscheint, wenn derselbe kon= 
statirter Maßen so arm ist, daß er keine 10 Pfennige 
besitzt, denn es soll ja im Urtheile ohne Rücksicht auf 
den Vollzug vorerst nur darüber ein Ausspruch er-