
Zum Windsheimer Gewohnheitsrecht. 445 
folgen, welche Strafen der Beschuldigte durch seine 
Strafhandlungen an sich verwirkt hat. 
(Fortsetzung folgt.) 
Zum Windsheimer Gewohnheittrecht. 
I. Mit Auflösung der Ehe durch den Tod 
eines Ehetheils setzt der überlebende Ehetheil nicht, 
wie Arnold in seinen Beiträgen zum deutschen 
Privatrecht Bd. 1 S. 839 annimmt, die Güter- 
gemeinschaft mit seinen Kindern fort, sondern wird, 
wie Roth in seinem bayr. Civilrecht Bd. I S. 395— 
397 nachweist, Alleinerbe des verstorbenen Ehetheils. 
Denn: 
1) ist derselbe gleichviel ob Vater oder Mutter 
keinerlei Beschränkungen in der Disposition 
über das Gesammtvermögen unterworfen; 
s. Arnold J. c. S. 340 vergl. mit 
Roth l. c. S. 393. 
2) haben seine Kinder, wenn er wegen beab- 
sichtigter Wiederverehelichung mit ihnen ab- 
theilt, kein Recht darauf, daß ihnen Immo- 
bilien zugetheilt werden, sondern müssen sich 
die Anweisung ihrer Thelle in Geldsummen 
gefallen lassen; · 
s. Arnold . C. 
3) darf er sogar über das Gesammtvermögen 
letztwillig verfügen, und muß den Kindern 
nur den gemeinrechtlichen Pflichttheil hinter- 
lassen. 
s. Arnold l. c. 
Roth Il. c. S. 397 insb. Note 21.