
446 Zum Windsheimer Gewohnheitsrecht. 
Daraus folgt- -. 
a) daß das Alleineigenthum an vorhandenen 
Immobilien nicht auf den überlebenden Ehe- 
gatten notarlell überschrieben zu werden 
braucht, weil solches schon nach dem Ge- 
setze mit dem Tode des einen Ehegatten 
auf den überlebenden bereits überge- 
gangen istz; 
daß jener Theil, welcher einem Kinde bei 
einer Abtheilung zwischen ihm und dem 
überlebenden Elterntheil zugekommen ist, 
nicht das Wesen eines väterlichen oder 
mütterlichen Erbguts, sondern einer bloßen 
Abfindungssumme an sich trägt. 
[. Roth l. c. S. 397. . 
Zu gleichem Resultate käme man, wenn man 
statt des Alleinerbrechts das s. g. Consolidations= 
princip annehmen wollte. 
II. Die Observanz, wornach für den Fall, 
daß eines der abgetheilten Kinder stirbt, es in 
den ihm durch die Abtheilung zugekommenen Theil 
seine vollbürtigen Geschwister mit Ausschluß des 
rechten Vaters oder der rechten Mutter beerbe, 
Arnold 1. c. S. 841, 
Web er, bayr. Provinclalrechte Bd. II 
7 
Roth 1I. c. Bd. III S. 6267). 
ist ein jus singulare, welches nur den vorstehenden 
besonderen und unausdehnbaren Fall betrifft. 
Denn: 
1) muß schon während der Bildung jener 
Observanz auch der gewiß nicht selten vor- 
gekommene Fall zum allgemeinen Rechts- 
b 
m— 
*) Am zitirten Orte bei Roth muß es offenbar statt 
„die nicht abgethellten Geschwister“ „die mit abge- 
theilten Geschwister“ heißen.