
Zum Windshelmer Gewohnheitsarecht. 447 
bewußtsein in Windsheim gekommen sein, daß 
abgetheilte Kinder auch mit Hinterlassung 
von Vermögen gestorben sind, welches sie 
nach dem Tode eines Elterntheils insbesondere 
von dessen Verwandten z. B. seinen Eltern 
oder Geschwistern geerbt haben, und welches 
gleichfalls ein eigenes, obwohl nicht in Folge 
der Abtheilung dem Kinde zugekommenes 
Vermögen desselben bildete; 
trotz der Abgeschlossenheit, in welcher gegen 
Außen im Allgemeinen die Bewohner frühe- 
rer kleiner Reichsstädte, wie z. B. Winds- 
heim, gelebt haben, ist doch Windsheim 
neben seinem Verkehr mit den umliegenden 
Ortschaften besonders mit den benachbarten 
Reichsstädten Nürnberg und Rothenburg 
o./T. in commercio, und mit letzterer Stadt 
insbesondere auch in connubio gestanden. 
Es ist daher ohne Zweifel während der 
Bildung jener Observanz in Folge von 
Domieilsveränderungen während der Ehe, 
wenn auch selten, fremdes Güter= und Erb- 
recht in Windsheim zur richterlichen Prüfung 
und Entscheidung gekommen. 
3) Jene Observanz steht nicht nur mit den 
allermeisten geltenden Rechten, z. B. dem 
gemeinen Recht, dem bayrischen Landrecht, 
dem allg. preuß. Landrecht, sowie verschie- 
denen Statutarrechten “) in Widerspruch, 
spruch, sondern entbehrt auch der inneren 
Berechtigung, weil doch an sich ein parens 
alt Erzeuger, Ernährer und Erzieher seines 
Kindes demselben näher steht und größere 
Ansprüche auf dessen Persönlichkelt und Ver- 
mögen hat als dessen Geschwisterte. Die- 
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f. Noth I. c. Bo. II S. 608—630.