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Zum 
selbe 
Windsheimer Gewohnheitsrecht. 
trägt vielmehr in offenbarer Abneigung 
auch des hiesigen Statutarrechts gegen die 
„Verrückung des Wittwerstuhls“ ebensowol 
den Charakter eines privilegium odiosum 
gegen 
als eines privilegium favorabile für die 
abgetheilten Kinder an sich. 
Daraus folgt: - 
Stirbt a) ein nach hiesigem Recht abgetheiltes 
b 
den wiederverheiratheten Elterntheil 
Kind auch noch mit eigenem, ihm 
nicht durch die Abtheilung zuge- 
kommenen Vermögen z. B. einem 
großelterlichen Erbgut, oder 
ein nach Windsheimer Recht über- 
haupt nicht abgetheiltes Kind 
mit Hinterlassung eines ihm unter 
anderen rechtlichen und thatsächlichen 
Voraussetzungen zukommenen Vater- 
oder Mutterguts (welches ihm z. B. 
nach gemeinen Recht oder bayr. Land- 
recht ausgezeigt worden ist), 
so darf, wenn ein Elterntheil und Geschwister dieses 
Kindes vorhanden ist, auf solche Fälle obige erb- 
rechtliche Observanz nicht analog ausgedehnt werden, 
sondern greift vielmehr hier das subsidiär gültige 
preußische Landrecht Platz, wornach gemäß Thl. II 
Tit. 2 §S. 489 der überlebende Elterntheil mit Aus- 
schluß der Geschwisterte des verstorbenen Kindes als 
dessen Erbe gerufen ist. 
Sch. 
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ebakt.: 
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ettich in Rürnberg. Verl.: Palm & Enke 
) gchein Hr Druck von Junge & Sohn.