
Ergänzungsblatt 3. 41. Jahrgang. 
Dr. S. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunbwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Ueber den Tueschlu der Ehescheldungsklage ln Folge Verzelb- 
ung nach Nürnberger Ebeschetdungterdnung om 26. Nov. 1803 und 
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* r einen ehebrecherlschen 
Belschlassati im Hinblick auf Art. 157 Z. 1 der bayr. Elv.-Pr.-Orbn. 
und §. des Relchsstrasges.-B. — Abhandlungen über Theil 1 Ab- 
schnilt 5 des Strasgeseybuches für das deutsche Relch Ennse 
Ueber den Ausschluß der Ehescheidungsklage in 
Folge Verzeihung nach Nürnberger Chescheid- 
ungsordnung vom 95. UNov. 1803 und die Zu- 
lässigkeit einer Eideszuschiebung über einen ehe- 
brecherischen SBeischlafsaht im Hinblich auf Art. 457 
3. 1 der bayr. Civ. pr. Ordn. und §. 172 des 
Reichostrafges.-B.7). 
In dem Alimentationsprozesse einer von einem 
Ehemanne außerehelich geschwängerten Klägerin hat 
diese vor dem Erstrichter dem Beklagten über den 
von ihm widersprochenen Beischlafsakt lediglich den 
Haupteid zugeschoben und hat Erstrichter diesen Eid 
auch unbeanstandet zugelassen, weil das eheliche Ver- 
hältniß des Beklagten von beiden Streitstheilen 
verschwiegen wurde. 
Auf Berufung des Beklagten, gestützt auf die 
Unzulässigkeit fraglicher Eideszuschiebung wegen seines 
ehelichen Verhältnisses (Art. 457 d. Pr.-O. u. §. 172 
d. Röt GB.) wendete Klägerin vor dem Berufungs- 
richter ein, daß Beklagter keiner Strafverfolgung 
wegen Ehebruches mehr ausgesetzt, daher die Eides- 
) Bei dem Interesse der Frage behandeln wir die hler- 
über ergangene Entscheldung besonders. 
Neue Folge XXI. Band.