
450 Zur nürnberger Ehescheid.-O. 
zuschiebung an denselben zulässig sei, indem nicht 
nur die gesetzliche Strafantragsfrist bezüglich des 
fraglichen Ehebruchs bereits abgelaufen sei, sondern 
vielmehr die Ehefrau des Beklagten ihrem Manne 
den fraglichen Ehebruch ausdrücklich verziehen 
habe, worüber sich Klägerin zum Beweise durch' 
Zeugen und Eide erbot. 
Nachdem vom Berufungsgerichte die Eides- 
zuschiebung als unzulässig verworfen und auf letz- 
teres Bewelsanerbieten aus dem Grunde nicht ein- 
gegangen wurde, 
„weil darauf, ob der mit Vergehensstrafe 
bedrohte Ehebruch des Beklagten noch wirk- 
lich mit Strafe verfolgbar sei, nichts an- 
komme, und die Prüfung darüber, ob die 
behauptete Verzeihung des Ehebruches von 
Seite der beleidigten Gattin die strafrecht- 
liche Verfolgbarkeit ausschließe, dem Civil- 
richter gar nicht gestattet sei“ 
erfolgte auf Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin 
oberstrichterlich die Vernichtung des zweitrichterlichen 
Urtheils aus nachfolgenden Erwägungen. 
Der Art. 457 der Civ.-Pr.-Ordn. zählt die 
Voraussetzungen auf, unter welchen die Eides- 
zuschiebung nicht stattfindet, darunter bei 
Ziff. 1 wenn der Eid geschworen werden soll „Über 
unerlaubte Handlungen, welche mit Ver- 
brechens= oder Vergehensstrafe bedroht 
ind“. 
n! Da die Entscheldung, ob eine Eideszuschiebung 
in einem konkreten Civilprozesse statthabe, nur von 
dem zuständigen Civilrichter ausgehen kann, so fällt 
in den Bereich der civilrichterlichen Prüfung selbst- 
verständlich die Frage, ob eine der gesetzlichen Vor- 
aussetzungen für die Unstatthaftigkeit der Eideszu- 
schiebung vorliege, gegenwärtigen Falles also, ob 
sich der den Gegenstand der Eidesleistung bildende