
Zur nürnberger Ehescheid.-O. 451 
geschlechtliche Umgang des Beklagten mit der Klä- 
gerin als ein nach §. 172 d. RSt GB. strafrechtlich 
verfolgbarer Ehebruch darstelle oder nicht. · 
ons.Wer113,ConnnentarBd.IS.440— 
Oberstrichterliche Erkenntnisse vom 15. Febr. 1872 
Sammlg. Bd. II N. 27 S. 118 — vom 24. Mai 
1873 Sammlg. Bd. III N. 195 S. 536 — vom 
11. Mai 1874 Sammlg. Bd. IV Nr. 280 S. 793. 
Das legislative Motiv, aus welchem die Un- 
statthaftigkeit der Eideszuschiebung unter der Vor- 
aussetzung Z. 1 des Art. 457 d. Civ.-Pr.-O. aufge- 
stellt wurde, besteht darin, daß man vermeiden 
wollte, einen Eldes-Delaten in eine moralische 
Zwangslage zu versetzen durch die Alternative, ent- 
weder mittels Abschwörung des Eides gegen sein 
Gewissen sich einen prozeßrechtlichen Vortheil zu ver- 
schaffen, oder zufolge der Verweigerung des Eides 
(dem fiktiven Zugeständnisse der strafbaren That 
Art. 465 Abs. 3 d. PO.) sich einer Strafverfolgung 
wegen Verbrechens oder Vergehens auszusetzen. 
Ein solcher Gewissenszwang kann in einem 
Eides-Delaten begreiflich dann nicht erregt werden, 
wenn die das Eidesthema blldende unerlaubte Hand- 
lung debselben im Zeitpunkte der vorzunehmenden 
Eidesleistung aus irgend einem dem Delaten be- 
wußten Grunde nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, 
die gesetzliche Strafdrohung gegen ihn nicht mehr 
ausführbar erscheint, und eben deßhalb hat sich die 
dem Civilprozeßrichter obliegende Prüfung über die 
Statthaftigkeit eines Eides nothwendig auch über 
das Vorhandensein eines derartigen Strafausschließ- 
ungsgrundes zu erstrecken, wie sich bei Antragsdelik- 
ten die Unterlassung elines von dem Antragbberech- 
tigten innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellenden 
Strafantrages nach §. 61 d. RStGB. darstellt. 
Bei dem Antragsß-Delikte des Ehebruchs §. 172 
d. RStGB. beginnt die Antragsfrist behufs seiner straf- 
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