
452 Zur nürnberger Ehescheid.-O. 
rechtlichen Verfolgbarkeit mit der Rechtskraft eines 
wegen desselben ergangenen Scheidungsurtheils, weil 
der strafrechtliche Thatbestand dieses Deliktes inhalt- 
lich §. 172 erst dann gegeben, die Strafbedrohung 
gegen den schuldigen Ehegatten erst dann ausführbar 
ist, „wenn wegen des Ehebruches die Ehe 
geschieden ist“. 
Hierüber besteht in der strafrechtlichen Doktrin 
und Rechtsprechung (conf. zu S. 172 Oppen- 
hoff Note 10; Schwarze S. 415; Rüdorff 
S. 306 Note 5) vollkommene Uebereinstimmung 
und hat sich auch der oberste Gerichtshof in Bayern 
in einer Civilprozeßsache gleichgearteten Betreffes 
mit Erkenntniß v. 5. Jan. 1874 (Sammlg. Bd. IV 
N. 279 S. 790) bereits in diesem Sinne ausge- 
sprochen. , 
Nachdem in vorliegendem Falle nicht nur keine 
Scheidung der Ehe des Beklagten eingetreten ist, 
sondern noch gar keine Scheidungsklage von Seite 
seiner Ehefrau gestellt wurde, vielmehr Klägerin be- 
hauptet, daß dem Beklagten der fragliche Ehebruch 
von seiner Ehefrau verzlehen worden sei, so kann 
(von letzterer Behauptung vorläufig abgesehen) von 
einer Nichtverfolgbarkeit des fraglichen Ehebruches 
wegen Ablaufes der (noch gar nicht begonnenen) 
Strafantragsfrist offeubar keine Rede sein, und 
erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin, so- 
welt sie aus diesem Gesichtspunkte eine unrlschtige 
Anwendung des Art. 457 3. 1 d. PO. darlegen will, 
völlig grundlos. 
Einen anderen rechtlichen Boden gewinnt je- 
doch die Anfechtung dieser Gesetzesanwendung mit 
Räcksicht auf die vorerwähnte von der Klägerin in 
der Berufungsinstanz vorgebrachte, von dem Beruf- 
ungsrichter nicht gewürdigte Behauptung, daß dem 
Beklagten von seiner Ehefrau der fragliche 
Ehebruch verziehen worden sei. 
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