
Zur nürnberger Ehescheid.-O. 453 
Es leuchtet ein, daß der Civilprozeßrichter auch 
diese Behauptung seiner Würdigung zu unterstellen 
hobe, um entscheiden zu können, ob eine statthafte 
oder nach Art. 457 Z. 1 unstatthafte Eideszuschieb- 
ung vorliege, wie bereits in den allegirten oberst- 
richterlichen Erkenntnissen vom 15. Febr. 1872 und 
5. Januar 1874 mit hinlänglicher Bestimmtheit an- 
gedeutet ist; denn wenn sich bei Würdigung dieser 
Behauptung ergibt, daß die angebliche Verzeihung 
civilrechtlich die Ehescheidungsklage auszuschließen 
vermöge, dann kann eben auch eine Scheidung wegen 
des verziehenen Ehebruches nicht mehr herbeigeführt 
werden, und mit dem Wegfalle dieser Thatbestands- 
voraussetzung des §. 172 d. RStGB. wird die straf- 
rechtliche Verfolgbarkeit des fraglichen Ehebruches 
zur Unmöglichkeit, folgeweise die Eideszuschiebung 
statthaft. 
Nach dem hier maßgebenden Civilrechte, der 
Nürnberger Ehescheldungsordnung vom 25. Novbr. 
1803, äußert in der That die Verzeihung einer 
jeden Beleidigung zwischen Ehegatten, welche 
außerdem einen Grund zur Ehescheidungs- 
klage zu bilden vermöchte, die Wirkung 
des Ausschlusses dieser Klage. Aus dem 
Ehebruche, dessen sich der eine Theil schuldig ge- 
macht hat, erwächst nach S. 8 dieser Ehescheidungs- 
ordnung dem anderen Ehetheile die Befugniß, 
auf Scheidung zu klagen, und F. 48 daselbst 
bestimmt: 
„Auch wegen solcher Beleidigungen, welche 
bereits schon ausdrücklich und ohne Vor- 
behalt verziehen waren, findet in der Folge 
ein Gesuch auf Trennung der Ehe nicht 
statt. Einer aus drücklichen Verzeihung 
wird es gleich geachtet, wenn der beleidigte 
Ehegatte nach erhaltener überzeugender Kennt- 
niß von der Beleidigung das eheliche Zu-