
454 Zur nürnberger Ehescheid.-O. 
sammenleben drei Monate hindurch fortge- 
setzt hat, ohne sich an den Eherichter ge- 
wendet zu haben“. 
In einem oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 
1. März 1834 (Glück's ehegerichtl. Präjudizlen 
N. 106) ist ausgesprochen, der Ausdruck „Fortsetz= 
ung des ehelichen Zusammenlebens“ im F. 48 der 
Nürnb. E.-O. bezeichne ein rein faktisches Verhält- 
niß, daher eine Verzeihung nur aus einer von dem 
Verzeihenden ausgehenden Handlung, d. i. dem 
wirklichen Fortsetzen des ehelichen Lebens gefolgert 
werden könne, nicht aus dem rechtlichen Fortbestehen- 
lassen der Ehe während mindestens drei Monaten; 
und in einem weiteren oberstrichterlichen Erkenntnisse 
vom 4. Febr. 1847 (Glück N. 297) ist ausge- 
sprochen, die Einrede der stillschweigenden Verzeih- 
ung wegen Treubruchs müsse nach 8. 48 d. N. E.-O. 
damit begründet sein, daß der beleldigte Ehegatte 
von dem Treubruche überzeugende Kenntniß erlangt 
und dennoch die Ehe drei Monate lange noch fort- 
gesetzt habe, ohne auf Scheidung zu klagen. 
Das Nürnberger Eherecht befindet sich in dieser 
Beziehung ganz im Einklange mit dem gemeinen 
Rechte, welches auf Grund der Stellen: fr. 13 
S. 9 D. 48,5 ad legem Jul. de adult. coer- 
cend. — cCap. 5 causa 32 quaest. 7 Decreti 
pars I — cap. 4 X 4,20 de don. i. vir. et 
uxor. — gleichfalls anerkennt, daß durch Verzeih- 
ung (Reconciliatio) das Klagerecht des beleidig- 
ten Gatten wegen Ehebruchs auf Scheidung aufge- 
hoben werde, und zwar nicht nur durch ausdrück- 
liche, sondern auch durch stillschweigende Ver- 
zelhung mittels schlüssiger Handlungen, worunter 
namentlich die fortgosetse freiwuillige Leistung der 
ehelichen Pflicht gerechnet wird. 
5 conf. Seuffert, Archiv w. Entsch. B. XIV 
N. 144.