
Zur nürnberger Ehescheid.-O. 455 
Der gegenwärtig in Frage stehende Einwand 
der Klägerin wurde nicht auf einen Akt stillschwei- 
gender Verzeihung, nicht etwa darauf gestützt, daß 
die Ehefrau des Beklagten länger als drei Monate 
nach bereits erlangter Kenntniß von dem Treubruche 
ihres Mannes das eheliche Zusammenleben mit dem- 
selben fortgesetzt habe, sondern auf die Behauptung 
einer ausdrücklichen Verzeihung. 
Daß nun diese Behauptung eine rechtlich erheb- 
liche Thatsache gegenüber der Weigerung des Be- 
klagten, den ihm zugeschobenen Haupteid anzuneh- 
men, bildet, geht aus der bisherigen Erörterung zur 
Genüge hervor; sie bildet aber auch ein neues in 
der Berufungsinstanz gemäß Art. 707 d. PO. noch 
zulässiges Vertheidigungömittel der Klägerin, zu 
dessen Gebrauch der thatsächliche und rechtliche An- 
laß bei Verhandlung der Sache in erster Instanz, 
wo der Beklagte sich der Eideszuschiebung nicht 
widersetzte, noch gar nicht vorlag, sondern erst zu- 
folge des BerufungSangriffes des Beklagten bei der 
Verhandlung im zweiten Rechtszuge dargeboten war. 
Nachdem daselbst diese Behauptung der Klä- 
gerin von dem Beklagten widersprochen, von der 
Klägerin aber Beweis durch Zeugen und Eide dar- 
über angeboten wurde, hätte im Hinblick auf die 
Art. 324 u. 328 d. PO. das Berufungsgericht hier- 
aus Anlaß zu einer Prüfung des Beweisanerbietens 
beziehungsweise zur Erlassung eines Beweisurtheiles 
nehmen sollen. 
alD.