
456 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
IV. Reale (sachliche, materiale oder succesf- 
· sive) Konkurrenz. 
(Fortsetzung.) 
Nach dem Prinzipe und der Intention deß 
§. 74 ist jeder einzelne der zusammentreffenden 
Reate mit der verwirkten Strafe zu belegen, keine 
Einzelstrafe soll in der anderen aufgehen, das Straf- 
gesetz soll in seinem ganzen Umfange zur Anwendung 
kommen und nur bei zeitigen Freiheitsstrafen bestimm- 
ter Art gewährt das RSiGB. eine angemessene 
Reduzirung durch Normirung einer Gesammtstrafe 
unter Zugrundelegung der schwersten der zuerkannten 
Einzelstrafen. Hieraus folgt mit logischer Noth- 
wendigkeit, daß in Ermanglung besonderer für die 
Konkurrenz der Todes= oder lebenslänglichen Zucht- 
haus-Strafe mit einer verwirkten zeitigen Freiheits- 
strafe getroffener Vorschriften letztere nicht unberück- 
sichtigt gelassen, sondern neben einer der beiden erst- 
gedachten Strafen ausgesprochen werden müsse. 
Dasselbe ist hiernach auch bezüglich der konkurriren- 
den Geldstrafen und der verwirkten Nebenstrafen: 
Ehrenstrafe, Zulässigkeit der Stellung unter Polizei= 
aufsicht 2c. der Fall, wenn auch §. 76 solcheß nicht 
aufgenommen hat, und enthält auch §. 32 d. RStGB. 
die ausdrückliche Bestimmung, daß neben der Todes- 
und der Zuchthausstrafe auf den Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden könne. Da das 
Strafgesetz — so weit dieses nicht durch S. 74 u. 
ff. §§. modifizirt wurde — seinem vollen Umfange 
nach, ohne Rücksicht darauf, ob eine Strafverhängung 
neben einer anderen wirksam werden kann, angewen- 
det werden muß, so ist ebenso der Verlust der bür-