
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 457 
gerlichen Ehrenrechte selbst dann zu erkennen, wenn 
der Beschuldigte diesen Verlust schon durch eine 
anderweitige rechtskräftige Verurtheilung erlitten hat. 
Neben der theoretischen Richtigkeit obiger Lehre 
hat dieselbe übrigens auch ihre praktische Seite, indem 
sonst beim Wegfallen der Todes= oder lebensläng- 
lichen Zuchthaus-Strafe durch Begnadigung, Wieder- 
aufnahme des Strafverfahrens u. dgl. das betreffende 
Urtheil hinsichtlich der weiter konkurrirenden Reate 
jedes richterlichen Strafausspruches entbehren und 
der Beschuldigte nach Umständen unverdienterweise 
in dieser Beziehung völlig straffrei ausgehen würde. 
Oppenholf: Komm. S. 172 N. 22 spricht 
sich gleichfalls in obigem Sinne mit der Bemerkung 
aus, daß es sich auch empfehle, die anderen ver- 
wirkten Strafen (mit allen Folgen) für den mög- 
lichen Fall auszusprechen, wo die die Todesstrafe 2c. 
verhängende Entscheidung nicht rechtskräftig wird 
oder nicht zur Vollstreckung kommt, was nicht etwa 
dahin verstanden werden darf, daß ein solcher Vor- 
behalt auch in dem betreffenden Urtheile auszu- 
drücken sei. 
Rüdorff: L. c. S. 217; Otto: I.c. S. 144 
Z. 8; Oppenhoff: Komm. S. 172 N. 24, 
S. 173 N. 32; pr. Or. 12. Juni 1856 
(Goltd. A. IV, 690), 2. Mai, 20. Sept. 
1872 (Oppenh. R. XIII, 292, 470, 
Stengl. XII. 77), 22. Jan. 1873 (Goltd. 
A. XXI, 187, Stengl. XII, 263), 1. April 
1875 (Goltd. A. XXIII, 321); bayr. 
Kass.-H. 22. Aug., 5. Dez. 1873, 19. Jan. 
1874 (Sammlg. III 457, IV 29. Bl. f. 
RA. 1874 S. 310), 20. März 1875 
(Sammlg. IV 83, Stengl. XV 24, Bl. 
f. RA. 1875 S. 349). 
And. Meinung sind: Hälschner: System 
d. pr. Strafrechtes Thl.1 S. 516; Schwarze: