
458 Zu Thell I Abschn. 5 des RStGB. 
1. c. 299, welcher seine abweichende Anslcht 
damit begründet, daß die Natur der Todes- 
und lebenslänglichen Zuchthaus-Strafe die 
übrigen Strafen ausschließe, hiebei indessen 
so viel zugibt, daß es bestritten werden könne, 
ob nicht doch auf die Strafen für die übrigen 
Delikte zu erkennen und nur zugleich auszu- 
sprechen sei, daß die Strafen in Folge der 
erkannten Todesstrafe rc. erledigt seien oder 
durch diese Strafe mitverbüßt würden. Allein 
es bedarf eines solchen Ausspruches sowohl 
aus dem obengedachten Grunde, weil es sich 
im Strafurtheile ausschließend nur um die 
Strafverhängung ohne Rücksicht auf die Art 
und Weise des erst nachfolgenden Vollzuges 
handelt, als auch aus dem weiteren Grunde 
nicht, weil hierin ein eventueller Ausspruch 
liegen würde, welchen ein Strafurtheil nicht 
enthalten darf, wo solches nicht besonders vor- 
geschrieben ist, wie in Art. 44 d. b. VEG. v. 
26. Dez. 1871. 
- 7) Auch von den zeitigen Freiheitsstrafen ist 
die Haft durch §. 77 ganz allgemein von der An- 
wendung des 8.74 ausgeschlossen, mithin nicht blos 
dann, wenn sie der Regel nach für Uebertretungen, 
sondern auch wenn sie ausnahmsweise, wie dies bei 
der einfachen Beleidigung (§. 185) und bei der Be- 
leidigung durch unwahre Nachreden (§. 186) der 
Fall ist, für Vergehen als Strafe bestimmt erscheint, 
und gründet sich diese Ausschließung auf die Be- 
schaffenheit dieser Strafart, welche sowohl die Ku- 
mulirung mehrerer Haftstrafen mit einander unter 
Festsetzung eines statthaften Höchstbetrages, als auch 
deren Verhängung neben einer anderen Freiheits- 
afe gestattet. 
straf gellatie S. 79; Oppenhoff: Komm. S. 172 
N. 23; Schwarze: L. c. S. 303; Rü-