
Zu Theil I1 Abschn. 5 des RStGB. 459 
dorff: l. c. S. 217; Otto: J. c. S. 145 
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8) Gleichfalls im Hinblick auf die Natur der 
Festungshaft als einer custodia honesta fällt 
auch eine Konkurrenz derselben nur mit Gefängniß 
nicht unter die Bestimmungen des §. 74, sondern 
ist dieselbe in §. 75 besonder5ß geregelt. Anders 
wenn Festungshaft mit Zuchthaus zusammentrifft, 
in welchem Falle die Regel des §. 74 wieder ein- 
tritt. Näheres hierüber später zu F. 75. 
Motive:l., c.; Oppenhoff:l. c.; Schwarze: 
I. c. S. 302; Rüdorff: I. c. und S. 225; 
Otto: I. c. 
9) Die Gesammtstrafe des §. 74 kommt auch 
hinsichtlich der Geldstrafen nicht zur Geltung, 
mögen solche unter sich oder mit Freiheitsstrafen 
konkurriren, da hiefür 8. 78 daß Kumulations-= 
Prinzip aufstellt. · 
Motive:l.c.;Oppenhoff:l.c.;Schwarze- 
l.c.S.304;Rüdorff:l.(-.undS.226; 
Otto:l.c.S.1443.8. 
10) In §F. 74 wird die Strafe des Verweises 
(S. 57 Z. 4) nicht erwähnt; es ist sonach hierauf 
neben einer verwirkten anderweitigen Strafe ohne 
Rücksichtsnahme auf dieselbe, namentlich ohne eine 
Minderung derselben, überall besonders zu erkennen. 
Aber auch der Verweis selbst hat keine verschiedenen 
Grade, so daß man nicht etwa in einem leichteren 
Falle einen leichten, in einem graveren Falle da- 
gegen einen strengen Verweis zuerkennen dürfte; 
er kann weder geschärft noch reduzirt werden, er 
tritt mit der Rechtskraft des Urtheiles ein und sind 
über die Art und Weise der Ertheilung desselben 
die betreffenden Landesstrafprozeßgesetze maßgebend, 
in Ermanglung welcher solche, insbesondere ob der 
Verweis mündlich oder schriftlich zu ertheilen sei, 
lediglich dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben