
460 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
muß. Beim Zusammenflusse mehrerer Reate, von 
welchen jedes mit einem Verweise zu bestrafen wäre, 
wird zwar eben so oft auf Ertheilung eines Verweises 
zu erkennen sein, als derartige Reate vorliegen, daß 
sächs. OAG. hat es jedoch in einem Urtheile vom 
27. Mai 1872 (Annalen rc. u. F. IX 484, sächf. 
Ger.-Zeitg. 1872 S. 279, Stengl. XI, 369) 
für zulässig erklärt, in einem solchen Falle im Ur- 
theile die mehreren einzeln zuerkannten Verweise 
mit einem Gesammt-, so zu sagen Kollektiv-Verweise 
zu belegen. 
Oppenhoff: Komm. S. 172 N. 23; 
Schwarze: Il. c. S. 295 u. 302; Riü- 
dorff: 1. c. S. 217; Otto: I. c. S. 145 
Z. 8; Dochov im Ger.-Saal 1871 S. 470; 
pr. OAG.9. Juni 1871 (Goltd. A. XIX, 609). 
11) Oppenhoff: Komm. S. 171 N. 15 
nimmt nur Einen Straffall an, wenn der Inhalt 
einer Druckschrift in mehreren getrennten Stellen 
strafbar erscheint, sobald nur eine einheitliche Ver- 
öffentlichung stattgefunden hat. Allein es läßt sich 
— in Ermanglung anderweitiger besonderer Be- 
stimmungen von Spezialgesetzen — nicht absehen, 
warum z. B. in einem Preßerzeugnisse, welches in 
einer Stelle eine Mojestätsbeleldigung nach §. 95 
und in einer davon unabhängigen anderen Stelle 
eine verleumderische Beleidigung eines Privatmannes 
nach §F. 187 enthält, ungeachtet des zu Grunde 
liegenden doppelten selbstständigen strafbaren Willens 
blos wegen der zufälligen Vereinigung jener belden 
Reate in einem Preßerzeugnisse und ihrer einheit- 
lichen Veröffentlichung lediglich eine einzige selbst- 
ständige Handlung zu erblicken sein soll, wenn man 
nicht solches auch für den Fall einer einzigen münd- 
lichen oder schriftlichen Aeußerung, wodurch mehrere 
Personen beleidigt werden, gelten lassen will, in 
welchem Falle, wie früher schon erwähnt, der bayr.