
Zu Theil 1 Abschn. 5 des NStGB. 461 
Kass.-H. mehrmals sowie auch das sächs. OAG. sich 
dahin — haben, daß Realkonkurrenz vorliege. 
bayr. Kass.-H. 24. Okt., 9. Dez. 1873, 
11# Juni 1874 (Bl. f. RA. 1874 S. 309; 
sächs. OAG. 9. Juni 1873 (Annalen 2c. ¾vs“ 
F. 1 71); für unsre zee ehaeorie auch neue- 
stes. Urth. d b. Kass.= H. v. 15. April 1876 
(Sammlg. VI 186) 
iuige peo): Ansicht auch- Hahn: 
1. c. S. 50, ferner pr. OTr. 5. Mai 1865, 
11. März 1869 (Oppenh. R. VI 89. 
X 143); dafür aber: bayr. as, 24. April 
1849 (Bl. f. RA. XIV E 
12) Durch die nach #S. * rhãngende 
Gesammtstrafe bleiben ferner die auch auf die 
Charakterisirung der betreffenden Strafthat keinerlei 
Einfluß äußernden sämmtlichen Nebenstrafen, als 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Zulässigkeit der 
Stellung unter Polizeiaufsicht, Unfähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter, Verlust der bekleideten 
öffentlichen Aemter 2c., Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde u. s. w. ebenso wie die Verfügung 
auf Einziehung einzelner Gegenstände (S. 40) 1n 
die Unbrauchbarmachung einer Schrift rc. (F. 4 
völlig unberührt. Insbesondere spricht sich 4 
des Verlustes der blrgerüchen Ehrenrechte ein Ur- 
theil des bayr. Kass.-H. v. 30. Nov. 1874 (Bl. 
f. RA. 1875 S. 344) dahin aus, daß diese Frage 
von der Zuerkennung einer Gesammtstrafe nicht be- 
rührt werde, sondern gemäß §. 76 bei jeder Einzel- 
strafe zur Entscheidung zu bringen und gemäß §. 32 
hiebei durch die Zuerkennung einer mindestens drei- 
monatlichen Gefängnißstrafe bedingt sei. Wenn da- 
her gegen einen wegen zweier Vergehen zu sechs- 
monatlichem Gefängnisse und einjährigem Verluste 
der bürgerlichen Ehrenrechte Verurthellten später 
wegen Hinzutritt neu abgeurtheilter zwel Vergehen