
462 Zu Theil J Abschn. 5 des RStGB. 
— wofür je zwei Monate und Ein Monat Gefäng= 
niß als Einzelstrafen zugemessen werden — eine 
Gesammtstrafe von acht Monat Gefängniß ausge- 
sprochen werde, so dürfe nicht zugleich eine Ver- 
längerung der Dauer des früher ausgesprochenen 
einjährigen Ehrenverlustes erkannt werden. 
Uebrigens kann im Falle der Real-Konkurrenz 
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bel der Ge- 
sammtstrafe nur dann ausgesprochen werden, wenn 
er bei mindestens einer der Einzelstrafen statthaft 
und ausgesprochen ist. s 
- Sächs.OAG-13.0kt.1871(Allg.Gek.- 
Ztg. f. d. K. Sachsen 1872 S. 17); Oppen- 
hoff: Komm. S. 175 N. 2, 5; Schwarze: 
I. c. S. 299, 87, 92; Rüdorff: l. c. 
S. 217; Oppenh. R. XlII, 540. 
13) §. 74 greift auch da nicht Platz, wo blos 
eine Umwandlung mehrerer kumultrter 
Geldstrafen in Freiheitsstrafen stattzufinden 
hat, für welchen Fall lediglich S. 78 die betreffen- 
den Direktiven ertheilt, während S. 74 nur die 
Konkurrenz von prinzipalen Freiheitsstrafen regelt. 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 30; bayr. 
Kass.-H. 4. Dez. 1872 (Stengl. XII, 173); 
Urth. d. Appellh. in Nürnberg v. 16. Okt. 
1875 wider J. Alkov, w. Veranst. öffentl. 
Lotterieen ohne obrigk. Erlaubniß. 
14) Aus den besonderen Bestimmungen deß 
g. 79, worüber später gesprochen werden soll, er 
hellt, daß §. 74 für sich allein zunächst ledig- 
lich die Verhängung jener Gesammtstrafe behandelt, 
welche durch gleichzeitige Aburtheilung mehrerer 
in demselben Verfahren zur Untersuchung gezogener 
Strafthaten in Einem Urtheile auszusprechen ist. 
Rüdorff: I. c. S. 217. — " 
Das Gesetz schreibt in S. 74 Abs. 1 in prärcep- 
tiver Weise vor, daß auf eine Gesammtstrafe zu 
erkennen sei, welche in elner Erhöhung der verwirk,