
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 463 
ten schwersten Strafe besteht. Diese Vorschrift steht 
im Gegensatze zu jener des §. 73, indem dort 
(S. 74) die schwerste der verwirkten zeltigen 
Freiheitsstrafen erhöht werden soll, sohin die in 
concreto verwirkten Einzelstrafen in hypothesi 
die Basis der Strafbestimmung zu bilden haben, 
während hier (8. 73) das die schwerste Strafe 
androhende Gesetz anzuwenden ist, sohin an sich 
ausSschließlich die Strafe in thesi in Betracht zu 
kommen hat. Es ist daher nach dem Satze der 
älteren Criminalisten: singula delicta singulas 
Poenas merentur vor Allem für jeden einzelnen 
der zusammentreffenden selbstständigen Reate ohne 
jede Rücksichtsnahme hiebei auf die anderen Delikte, 
gerade so, als wenn der betreffende Reat allein zur 
Aburtheilung vorliegen würde, die hlefür angemessene 
Strafe nach allen objektiven wie subjektiven Zu- 
messungsgründen zu bestimmen, mithin sind hiebei ins- 
besondere auch dat Vorliegen mildernder Umstände, 
Rückfall, ferner alle rein subjektiven, aus dem Ge- 
ständnisse, Leumunde, Alter, der Noth des Thäters, 
aus der Dannifikationsgröße, dem Schadensersatze 
u. s. w. abzuleitenden Straf-Erhöhungs= und Minde- 
rungsgründe in Komputation zu ziehen und ist auf diese 
Weise die Strafe des betreffenden Einzeldeliktes 
festzusetzten, welche technisch als „Einzelstrafe“ be- 
eichnet wird. Hierauf sind die sämmtlichen also 
sestzesetzten Einzelstrafen gegen einander abzuwägen 
und ist die am schwersten erscheinende derselben, 
welche den technischen Namen „Einsatzstrafe“ 
führt, in Modifizirung des älteren Criminal-Grund- 
satzes: poena major absorbet minorem nach dem 
Exasperations-Prinzipe entsprechend zu erhöhen, um 
in dieser Erhöhung sodann die „Gesammtstrafe“ 
im Sinne des §. 74 zu bilden. 
Es besteht sonach für die Zumessung der Ge- 
sammtstrafe kein vom Gesetze selbst schon nach be- 
stimmten Grenzen festgesetzter Strafrahmen, was im