
466 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
wurde eine Einzelstrafe von Einem Monat, für 
jenes der Körperverletzung eine solche von zwei 
Monaten Gefängniß und in Erhöhung der letzteren 
als Einsatzstrafe eine Gesammtstrafe von 2 Monaten 
und 15 Tagen Gefängniß für angemessen erachtet.“ 
Vgl. pr. O##. 14. Sept. 1872(Goltd. A.XX, 441). 
Im entgegengesetzten Falle, wenn nämlich die Einzel- 
strafen aus dem betreffenden Urtheile nicht ersehen 
werden könnten, wäre es unmöglich zu prüfen, ob 
bei Bildung der Gesammtstrafe die bezüglichen Vor- 
schriften des S. 74 eingehalten worden seien oder 
nicht, und würde, falls z. B. in II. Instanz Frei- 
sprechung vom schwersten Reate erfolgen sollte, vom 
Unterrichter in der nämlichen Sache blos zum Behufe 
nunmehriger Feststellung der neuerlichen Einsatzstrafe 
wiederholt erkannt werden müssen. Die Nichtangabe 
der Einzelstrafen im Urtheile wird deshalb von Otto: 
I. c. S. 147 Z. 18 mit Recht einem gänzlichen 
Mangel an Entscheidungsgründen gleichgestellt. Es 
muß demselben übrigens auch darin beigepflichtet 
werden, daß die Nichtverletzung der' Vorschriften 
des §. 74 gefolgert werden könne, wenn die Höhe 
der Gesammtstrafe nicht einmal den Betrag der für die 
konkurrirenden Delikte in thesi angedrohten Straf- 
Minima erreichen sollte (ebenso Schwarze: l. c. 
S. 301), sowie daß die in einem Urtheile des pr. 
Or. v. 25. Jan. 1872 (Oppenh. R. XII, 87) 
vertretene Ansicht, wornach eine Nichtigkeit schon dann 
vorliege, sobald durch das Maß der ausgesprochenen 
Gesammtstrafe außer Zweifel gesetzt werde, daß 
selbiges den Betrag der für die einzelnen Delikte 
in thesi angedrohten Straf-Ma Kim a nicht erreiche, 
hiernach ein nicht unbedenkliches Prinzip ausspreche. 
Auch jede nach §F. 57 verwirkte Einzelstrafe ist 
im betreffenden Urtheile kenntlich zu machen, und 
Gleiches hat zu geschehen, wenn bei dem Zu- 
sammentreffen einer Privatbeleidigung mit anderen