
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 467 
Vergehen ein komblnirtes Verfahren stattfindet. Be- 
züglich eines solchen spricht sich ein Urtheil des bayr. 
Kass.= H. vom 11. Jan. 1875 (Bl. f. RA. 1875 
S. 347) dahin aus, daß in den Fällen, in welchen 
ein mittels Privatklage zu verfolgender Beleidiger 
zugleiche wegen anderer Delikte in Untersuchung be- 
fangen ist, der Beleidigte durch Strafantrag vor dem 
Untersuchungsrichter die Antragsfrist für seine Privat- 
klage wahren könne, um solche seinerzeit bei dem 
je nach dem Ergebnisse der Untersuchung sich als 
zuständig darstellenden Collegialgerichte oder Einzel- 
richter förmlich zu erheben. ·- 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 25; 
Schwarze: 1. c. S. 301, dann in der 
llgem. Ger.-Zeitg. f. Sachsen XV, S. 165; 
Rüdorff: I1. c. S. 224 u. 225, N. 6 u. 7; 
Schütze: Lehrbuch S. 198; pr. OTr. 26. Juni 
1872 (Golltd. A. XX 386, Stengl. XII 
29); bayr. Kass.-H. 18. Mai 1872 (Zeitschr. 
f. G. u. R. I, 260), 27. Sept. 1873 (Bl. 
ff. RA. 1874 S. 310, und die daselbst citir- 
ten weiteren oberstrichterl. Entscheidungen des 
pr. OTr., O##. und sächs. OAG., worin 
nur bezüglich der Wirkungen, welche die frag- 
liche Außerachtlassung vorerörterten Grundsatzes 
der nothwendigen Angabe sämmtlicher Einzel- 
strafen im Urtheile zu äußern vermöge, keine 
vollständige Uebereinstimmung herrscht.) 
Anderer Ansicht: pr. Ockr. 25. Jan. 1872 
(Oppenh. Rechtspr. XIII 87, Stengl. 
XI 337); pr. OAG. 6. Juli 1872 
(Stengl. XII, 29), welch' letzteres Urtheil 
sich insbesondere darauf stützt, daß die Vor- 
schrift, wornach das Gericht den Weg, auf 
welchem es zu der ausgesprochenen Gesammt- 
strafe gelangt, in den Entscheidungsgründen 
·