
468 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
durch Angabe der Einzelstrafen näher darzu- 
legen habe, eine mehr prozessuale, in Abs. 3 
des S. 74 nicht enthaltene und debhalb auch 
nicht gesetzlich gebotene sei; es hat sich in- 
dessen die oben vertretene Anschauung in- 
zwischen sowohl in Theorie wie in Praxis 
nahezu allgemeine Geltung verschafft. 
Was die Ausmittelung der sog. Einsatz= 
strafe anbelangt, so entscheidet 
a) bei gleichartigen Strafen lediglich deren 
verwirkte Höhe und gilt der verwirkte Höchstbetrag 
als Einsatzstrafe; z. B. es konkurriren 2 Jahre, 
3 Jahre und 6 Jahre Zuchthaus, also 6 Jahre 
Zuchthaus die Einsatzstrafe. Gleichgiltig ist hiebei 
der gesetzliche Rahmen der betr. Strafen in thesi, 
so daß die Einsatzstrafe auch aus einem im Magl- 
malbetrage milderen Gesetze abgeleitet werden 
kann; wenn daher z. B. wegen einfachen Diebstahls 
1 Monat und wegen einfacher Unterschlagung 2 Mo- 
nate Gefängniß verwirkt sind, so bildet letztere Strafe 
die Einsatzstrafe, obwohl in thesi das gesetzliche 
Straf-Magimum des einfachen Diebstahls nach 
§. 242 fünf, jenes der einfachen Unterschlagung 
nach §. 246 aber blos drei Jahre Gefängniß entziffert; 
oder 8 Monate Gefängniß wegen Raubes unter mil- 
dernden Umständen begangen (§. 249 Abs. 2) konkur- 
riren mit 1 Jahr Gefängniß wegen einfachen Dieb- 
stahls (J. 242), wo ungeachtet der angedrohten 
schwereren Strafe beim Raube doch 1 Jahr Gefäng- 
niß die Einsatzstrafe zu bilden hat. · 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 25; 
Schwarze: 1. c. S. 301; Rüdorff: Lc. 
S. 222 N. 4, S. 223 N. 5; Otto: l. c. 
S. 145 Z. 10. ç 
b) Bei ungleichartigen Strafen (Zucht- 
haus neben Festungshaft und Gefängniß oder neben 
einer dieser beiden letztgedachten Strafarten) ist die