
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 469 
ihrer Art nach schwerste als Einsatzstrafe zu behan- 
deln; z. B. es konkurriren 1 Jahr Zuchthaus, 
9 Monate Gefängniß und 3 Monate Gefängniß, also“ 
1 Jahr Zuchthaus die Einsatzstrafe. Zuchthaus gilt 
gesetzlich als die schwerste der oben gedachten, hier 
allein in Betracht kommenden drei Strafarten, und ist 
Gefängniß schwerer als Festungshaft. Auch hier ist 
lediglich die verwirkte Strafe in Betracht zu ziehen, 
sonach auf die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens 
in thesi nicht zu achten, und greift bei der Abwä- 
gung der Einzelstrafen auch keine Reduktion nach 
§. 21 Platz. Sind daher z. B. wegen Körperver- 
letzung mit nachgefolgtem Tode (§. 226) 3 Jahre 
Gefängniß und wegen unternommener Verleitung zum 
Meineide (§. 159) 1 Jahr Zuchthaus als Einzelstrafen 
verwirkt, so gilt die letztere Strafe, weil die schwerste 
Strafart repräsentirend, als Einsatzstrafe, obwohl 
das gesetzliche Strafmaximum des §. 159 blos 
5 jähriges, jenes des §. 226 aber 15 jähriges Zucht- 
haus beträgt, und davon abgesehen 3 jähriges Ge- 
fängniß nach §. 21 zweijähriger Zuchthausstrafe 
gleich gilt, mithin seiner Geltung nach schwerer er- 
scheint, als einjähriges Zuchthaus. 
Motive S. 78 u. 79; Oppenhoff: Komm. 
S. 173 N. 26; Schwarze: J. c. u. S. 294; 
Rüdorff: J. c.; Otto: l. c. S. 146 3. 14; 
bayr. Kass.-H. 9. Dez. 1873 (Sammlg. III, 
556). — 
Was die Erhöhung der Einsatstrafe an- 
belangt, so darf das Maß der Gesammtstrafe den 
Betrag der Einzelstrafen nicht erreichen, und 15 jäh- 
riges Zuchthaus, 10 jähriges Gefängniß oder 15 jäh- 
rige Festungshaft nicht übersteigen; sie muß also 
die Einsatzstrafe an Höhe überragen, sie darf aber 
nicht eben so hoch sein als sämmtliche verwirkte Einzel- 
strafen zusammen betragen, und keinen höheren als 
obigen in Abs. 3 d. §. 74 für Zuchthaus, Gefäng-