
470 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
niß und Festungshaft festgesetzten Maximalbetrag 
entziffern. Wenn sonach die Einsatzstrafe selbst schon 
diesen Höchstbetrag erreicht hat, so kann eine Er- 
höhung derselben nicht weiter mehr eintreten, da das 
Gesetz eine solche ausdrücklich bedingungslos verbie- 
tet, z. B. es konkurriren 15 Jahre Zuchthaus mit 
6 Monaten Gefängniß, also Einsatz= und Gesammt- 
strafe 15 Jahre Zuchthaus. Bei Festsetzung jener 
äußersten Grenzen sind bezüglich des Zuchthauses 
und der Festungshaft die für dieselben überhaupt 
nach S§§. 14 Abs. 2 und 17 Abs. 2 vom Gesetze 
statuirten Maxima festgehalten worden, während be- 
züglich der Gefängnißstrafe, deren allgemeiner Maxlmal- 
betrag nach §. 16 Abs. 1 nur 5 Jahre beträgt, eine 
Verlängerung bis zu 10 Jahren bestimmt worden ist. 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 26; 
Schwarze: l. c.; Rüdorff: I. c. S. 223 
N. 5; Otto: J. c. S. 148 3Z. 19; pr. 
Okr. 27. März 1872 (Goltd. A. XX, 194). 
Letztgedachte Bestimmung findet eine Aus- 
nahme, wenn ein Angeschuldigter wegen elnes oder 
mehrerer zwischen dem 12. und 18. Lebensjahre 
unter Einsicht ihrer Strafbarkeit verübter, mit Zucht- 
hausstrafe bedrohter Reate zu bestrafen ist, indem 
dann nach §. 57 3Z. 3 an die Stelle der Zuchthaus- 
strafe Gefängnißstrafe von gleicher Dauer zu treten 
hat und ebendeshalb, und da keine Umwandlung der 
Zuchthausstrafe in Gefängniß nach §. 21 hier ein- 
zutreten hat, das Maß der zu erkennenden Gefäng- 
nßstrafe die Dauer von 5 Jahren, und beim Zu- 
sammenflusse mehrerer derartiger Reate die Gesammt- 
strafe die Dauer von 10 Jahren übersteigen darf. 
Uebrigens ist der Milderungsgrund der Jugend bei 
Konkurrenz mehrerer strafbarer Handlungen nicht erst 
bei Festsetzung des Strafrabmens für die Gesammt- 
strafe, sondern schon bei jeder verwirkten Einzel- 
strafe gesondert in Betracht zu ziehen.