
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 471 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 29, S. 124 
N. 11; Schwarze: J. c. S. 300 u. 258; 
bayr. Kass.-G. 17. Febr., 6. April 1872 (Bl. 
f. RA. 1873 S. 311 u. 312, Sammlg. II, 
35, 99). – « « 
-Otto-l.o.S.147Z.16regtdenauöder 
Bestimmung, daß die Gesammtstrafe „den Betrag“ 
der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen dürfe, ab- 
geleiteten Zweifel an, ob hiebei auch die Gel- 
tung der Strafen maßgebend sein soll, sonach 
ob — wenn z. B. eine einjährige Zuchthausstrafe 
mit 3 je einjährigen Gefängnißstrafen konkurrirt, 
nur die Gesammtzuchthausstrafe die Dauer von 
3 Jahren und 11 Monaten nicht übersteigen dürfe, 
oder aber, da jene 3 einjährigen Gefängnißstrafen 
bel ihrer Reduktion nach §. 21 als zweijährige Zucht- 
hausstrafe gelten, das zulässig höchste Maß der Ge- 
sammtstrafe in 2 Jahren und 11 Monaten Zucht- 
haus zu bestehen habe, und kommt in der Erwäg- 
ung, daß man nur bel der letzteren Annahme eine 
der Härten vermeiden könne, welche der Geseßgeber 
bei Verwerfung des CumulationS-Prinzlpes durch Auf- 
stellung seines Konkurrenz-Systemes gerade beseitigt 
sehen wollte, unter Bezug auf Motive S. 78 u. ff. 
und pr. OTr. 27. März 1872 (Goltd. A. XX, 
194) zur Billigung der gedachten letzteren An- 
schauung. - 
Diese Anschauung ist auch sicher die allein be- 
rechtigte und dürfte dieser Punkt, abgesehen von der 
Unmöglichkeit einer Addirung ungleichartiger Größen, 
schon im Hinblick auf den ausdrücklichen Ausspruch 
der Motive des rev. Entw. sowohl auf S. 78 zu 
8. 74: „es war daher zu bestimmen, daß dieses 
, Gesammtmaß nicht erreicht werden darf; dasselbe 
„ist bei ungleichartigen Freiheitsstrafen durch An- 
„wendung des in §. 21 bestimmten Geltungsver- 
„hältnisses festzustellen“, als auch auf S. 45 zu