
472 Zu Theil 1 Abschn 5 des REtGB. 
§. 21: „es wird die Bestimmung namentlich auch 
„bei der Berechnung der Strafe im Falle des Zu- 
„sammenflusses mehrerer strafbarer Handlungen zur 
„Anwendung zu bringen sein“, überhaupt nicht 
zweifelhaft sein, so daß eine Reduktion nach §. 21 
zwar nicht bei gegenseitiger Vergleichung ungleich- 
artiger Freiheitsstrafen zur Bestimmung der betr. 
Einzelstrafe als Einsatzstrafe, wohl aber bei Berech- 
nung des Gesammtbetrages der sämmtlichen Einzel- 
strafen behufs Erhöhung der Einsatzstrafe stattzu- 
finden hat. 
% Vorstehendem gemäß wird sich also die Er- 
höhung der Einsatzstrafe in den obigen Beispielen, 
wo 2, 3 und 6 Monate Gefängniß konkurriren und 
die letztere Strafe als Einsatzstrafe zu gelten hat, 
da die Gesammtsumme sämmtlicher Einzelstrafen 
11 Monate Gefängniß beträgt, zwischen 6 Monaten 
und 1 Tag und 10 Monaten und 29 Tagen Ge- 
fängniß, wo aber 1 Jahr Zuchthaus, 9 Monate 
und 3 Monate Gefängniß konkurriren, also 1 Jahr 
Zuchthaus die Einsatzstrafe bildet, da 12 Monate Ge- 
fängniß nach §. 21 = 8 Monate Zuchthaus gelten, 
und mithin der Gesammtbetrag der also reduzirten Ein- 
zelstrafen 1 Jahr und 8 Monate Zuchthaus ent- 
ziffert, zwischen 1 Jahr und 1 Monat und 1 Jahr 
und 7 Monaten Zuchthaus zu bewegen haben. 
Motive S. 78 und 45; Oppenhoff: Komm. 
S. 173 N. 29, 124 N. 11; Schwarze: 
1. C. S. 300, 301, 258, 215 und 216, 
dann im Ger.-Saal 1871 S. 425; Rü- 
dorff: I. c. S. 223 N. 5; Hahn: 1. c. 
S. 51; Ruhstrat im Ger.-Saal 1871 
S. 79; Puchelt: I. c. S. 135. 
Ucebrigens muß die Zusatzstrafe beim Zusam- 
menflusse immer in Freiheitsstrafe und darf 
nicht in Nebenstrafe bestehen; auch darf die Er- 
höhung der Zuchthausstrafe um weniger als Ein