
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 473 
Jahr nicht in Jahresbruchtheilen ausgedrückt wer- 
den, z. B. nicht 4½ Jahre sondern 4 Jahre 
6 Monate Zuchthaus. · - s 
Pr. OTr. 23. Oft. 1872 (Stengl. XII, 
106; Goltd. A. XX, 549); 2. Okt. 1872 
(Stengl. XII 104, Goltd. A. XX 504). 
Als schwerere Strafe sieht die Praxis indessen 
allgemein diejenige an, welche neben der Freiheits- 
strafe Aberkennung der Ehrenrechte zuläßt, 
selbst wenn eine Gefängnißstrafe von höherer Dauer 
dagegen in Frage kommt. 
Schwarze: l. c. S. 301. » 
Die Gesammtstrafe begründet auch hinsichtlich 
eines einzigen der konkurrirenden Reate die Strafe 
des Rückfalles für eine spätere Aburtheilung, und 
zwar selbst dann, wenn die Strafverhängung nicht 
aus dem denselben Straffall betreffenden Strafge= 
setze erfolgt sein sollte. 
Oppenhoff: Komm. S. 172 N. 24; Rü- 
dorff: I. c. S. 225 N. 8. — 
Es bestand bisher eine große Streitfrage dar- 
über, ob bei Erhöhung der Zuchthausstrafe im Wege 
der Bildung der Gesammtstrafe auch die Vor- 
schrift des §. 19 Abs. 2 beobachtet werden 
müsse, wornach die Dauer einer Zuchthausstrafe 
nur nach vollen Monaten bemessen werden darf. Es 
unterliegt selbstverständlich nicht dem geringsten Zwei- 
fel, daß solches dann unbedingt zu beobachten sei, 
wenn es sich nur um die Aburtheilung eines ein- 
zigen Deliktes handelt und sonach nur Eine Zucht- 
hausstrofe zu verhängen ist, was insbesondere auch 
beim Versuche, der Theilnahme durch Beihülfe u. 
s. f. zu gelten hat. Dagegen wird sich die Vor- 
schrift des §. 19 Abs. 2 mit Grund nicht auch 
auf die Realkonkurrenz beziehen lassen; schon der 
Ausdruck „bemessen“ in gedachter Gesetzesvor- 
schrift deutet darauf hin, daß dieselbe nur den Fall