
474 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
einer Bemessung (Arbitrirung) einer Zuchthausstrafe 
als Einzelstrafe im Auge habe, keineswegs aber die 
Zuerkennung einer Gesammtstrafe für realiter kon- 
kurrirende Delikte, welche sich weniger innerhalb der 
Grenzen freier, eine Zuwiderhandlung gegen 8. 19 
Abs. 2 vermeiden könnender Arbitrirung als in jenen 
einer mehr arithmetischen Zumessung bewegt, wie 
solche nach S. 74 zu erfolgen hat, anderseits läßt 
aber auch die Erwägung, daß nach der gegenthelli- 
gen Anschauung oft ein nicht unbedeutender Theil 
der verdienten Strafe aus keinem anderen vernünf- 
tigen Grunde als dem starren Festhalten am über- 
dies sicher mißverstandenen Buchstaben, völlig unbe- 
rücksichtigt gelassen werden müßte, was der Absicht 
des Gesetzgebers, welcher überall die ganze Schuld 
mit Strafe möglichst zu treffen bemüht ist, gewiß 
nicht entsprechen würde, diese Ansicht nicht als die 
richtige erscheinen. « -« « 
Es haben sich deshalb auch dafür, daß die 
Vorschrift des S. 19 Abs. 2 bei Realkonkurrenz nicht 
Platz zu greifen habe, übereinstimmend ausgesprochen: 
Oppenhoff: Komm. S. 173 N. 27, S. 47 
N. 3; Ruhstrat im Ger.-Saal XXIII, 81; 
pr. OTr. 22. Jan. 1872 (Goltd. A. XX 
10, Stengl. XI 196, Oppenh. R. XIII 
61), 24. Jan. 1872 (Goltd. A. XX, 181), 
20. Febr. 1872 (Oppenh. R. XIII, 157), 
28. Febr. 1872 (Stengl. XII 22, Goltd. 
A. XX 196), 6. März 1872 (Goltd. 
XX, 182); bayer. Kass.-H. 24. Aug. 1874 
(Sammlg. IV 355, Goltd. A. XXIII 63). 
Anderer Meinung dagegen sind: 
Schwarze: I. c. S. 302 u. 215; Rüdorff: 
1. c. S. 140; Meyer: I. c. S. 33; Pu- 
chelt: I. c. N. 4; pr. OTr. 24. Febr. 1871 
(Goltd. A. XIX, 266); sächs. Os#l. 
19. April 1872 (Stengl. XI 370, Ann.