
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. #475 
n. F. IX 483), 18. Apr. 1873 (Stengl. III, “l 
bad. OH G. 3. April 1875 (Steng#- XV, 6 
Vgl. auch Schütze: l. c. S. 72; 50½ 
Saal 1871 S. 425, S. 79. 
Otto= I. c. S. 147 3. 17 und bzw. S. 32 
stellte unter Berufung auf oben citirte Entscheidung 
d. pr. OTr. v. 28. Febr. 1872 eine Mittelmeinung 
auf, indem er den Grundsatz des S. 19 Abs. 2 bei 
einer Realkonkurrenz nicht ohne alle Einschränkung 
beobachtet wissen will. Nach seiner Meinung ist 
von der Vorschrift des §. 74, daß auf eine Ge- 
sammtstrafe zu erkennen, sei, welche in einer Er- 
höhung der verwirkten schwersten Strafe zu bestehen 
hat, als einer präceptiv und bedingungslos gegebenen 
zwar nicht gänzlich blos deshalb abzusehen, weil die 
konkurrirende Gefängnißstrafe sich als zu gering dar- 
stellt, um einen vollen Monat Zuchthaus zu erge- 
ben; man müsse indessen den §. 19 Abs. 2 restrik- 
tiv dahin interpretiren, daß derselbe nur dann Platz 
greife, sobald die konkurrirende Gefängnißstrafe er- 
heblich genug ist, um den Zusatz von mindestens 
1 Monat Zuchthaus zu rechtfertigen. Letzteren 
Falls müßten die überschießenden Tage allerdings 
in Wegfall gelangen, wogegen es andernfalls zulässig 
zu erachten sei, die Einsatz-Zuchthaus-Strafe um so 
viele Tage zu erhöhen, als die Umwaudlung der 
konkurrirenden Gefängnißstrafe ergebe. Hienach werde 
es zwar zulässig sein, die Einsatzstrafe von 3 Jahren 
Zuchthaus annoch um 4 Tage zu erhöhen, dafern 
etwa wegen des konkurrirenden Vergehens an sich 
eine 7tägige Gefängnißstrafe verwirkt gewesen sein 
sollte, dagegen dürfe der erkennende Richter, wenn 
diese letztere Strafe anstatt in 7 in 50 Tagen be- 
stonden haben sollte, jene schwerste Strafe bis zu 
4 Jahr 1 Monat erhöhen und die überschiehenden 
Tage in Wegfall bringen. Auch in Goltd. A. 
XX S. 9 ist in einer Abhandlung über Berech-