
476 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
nung und Bemessung der Freiheitsstrafen nach dem 
RStGB. angeführt, daß der §. 19 selbstverständ- 
lich sowohl bei der Umwandlung als bei der Voll- 
streckung seine volle Geltung behalte, sobald dort 
die eventuelle Zuchthausstrafe, hier die Strafer- 
höhung mehr als einen Monat beträgt, und seien 
dann hinüberragende Theile eines Monates stets 
wegzulassen. Allein wir vermögen dieser Anschau- 
ung deshalb nicht beizupflichten, weil sie keinen posi- 
tiven Stützpunkt im RStGB. besitzt und sind des- 
halb der Meinung, daß es sich in konsequenter Weise 
nur darum fragen kann, ob die Vorschrift des §. 19 
Abs. 2 überall oder nirgends als nur bei Arbitrir- 
ung einer Strafe, mit anderen Worten bei Be- 
messung einer solchen im engeren Sinne, zur An- 
wendung zu kommen habe, jede andere kasuistische 
Interpretation jener Vorschrift aber einer dispositi- 
ven Grundlage im Gesetze entbehre. """, 
Schließlich ist hier noch zu bemerken, daß bei 
der Umwandlung eines Monatsbruchtheiles in Tage 
als Dauer eines Monates die Durchschnittsziffer 
von 30 Tagen anzunehmen sei. 
Oppenhoff: Koͤmm. S. 48 N. 3; pr. 
OTr. 24. Jan. 1872 (Stengl. XI 196, 
Goltd. A. XX 10, Oppenh. R. XIII 72). 
Das Vorbesprochene führt noch auf die weitere 
Frage, ob bei Umwandlungen nach §. 21 bei Kon- 
kurrenz auch an der Einheit des vollen Tages 
nicht festgehalten werden müsse, was sowohl bei 
Unmwandlung des Gefängnisses in Zuchthaus als 
auch dann in Erwägung kommen kann, wenn es sich 
um die Erhöhung einer in Gefängniß oder Festungs- 
haft bestehenden Einsatzstrafe um weniger als den nach 
§. 16 u. §. 17 Abs. 2 gesetzlich bestimmten Mindest- 
betrag dieser beiden Strafarten von 1 Tage handelt, 
z. B. wenn 3 Monate Gefängniß mit 1 Tage Gefäng- 
niß konkurriren, wo die Einsatzstrafe von 3 Monaten