
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 477 
Gefängniß erhöht werden soll, allein ihr Maß nach 
der kategorischen Vorschrift des §. 74 den Betra 
der verwirkten Einzelstrafen, mithin 3 Monate un 
1 Tag Gefängniß nicht erreichen darf, die Erhöhung 
sonach weniger als 1 Tag entziffern, folglich nach 
Stunden (F. 19 Abs. 1) bestimmt werden müßte. 
Dasselbe ist der Fall, wenn z. B. 9 Monate und 
1 Tag Festungshaft konkurriren. Für die Micht- 
einhaltung jener Einheit könnte nun allerdings 
angeführt werden, daß im II. Entw. die im 
I. Entw. enthaltene Bestimmung, daß die bei 
der Umwandlung sich ergebenden Bruchtheile eines 
Tages unberücksichtigt bleiben sollen, nicht mehr vor- 
kommt, ferner, daß, wenn einmal von der Vorschrift 
des §S. 19 Abs. 2 abgewichen werden darf, nicht 
abzusehen ist, warum diese Abweichung sich blos auf 
Bruchtheile von Monaten und nicht auch von Tagen 
beziehen dürfe, dann, daß die Vorschrift des 8. 19 
Abs. 2, wonach die Dauer einer anderen Freiheits- 
strafe (als Zuchthaus) nur nach vollen Tagen be- 
messen werden dürfe, bei Gefängniß und Festungs- 
haft ebenso wie bezüglich des Zuchthauses sich nur 
auf Bemessung oder Arbitrirung einer Strafe im 
obenerörterten engeren Wortverstande bezieht, und 
dieselben Gründe, welche für eine Erhöhung der in 
Zuchthaus bestehenden Einsatzstrafe nach Tagen spre- 
chen, vollständig auch hier anschlagen, also die Be- 
jahung oben aufgeworfener Frage sich nur als eine 
nothwendige logische Konsequenz der Bejahung der 
anderen Frage darstellt. Allein in Anbetracht, daß 
sich sonst nach Umständen sehr erhebliche Schwierig- 
keiten beim Strafvollzuge und sogar bedeutende Be- 
nachtheiligung und Belästigung des Bestraften er- 
geben könnten, z. B. im Falle, daß die Strafzeit 
ihr Ende mitten in der Nacht erreicht, welchen Nach- 
theilen gegenüber der Wegfall eines blos nach Stun- 
den zählenden Theiles einer Freiheitsstrafe nach dem